Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

die Verwaltung oder Kontrollirung derselben zukommen, das besondere Vermögen 
und die Rechte, welche die Kaufmannschaft als Korporation aus Grundstücken, 
Kapitalien, Mobilien und milden Stiftungen besitzt, und die Verhäáltnisse der 
Mitglieder zu der Korporation als einem Ganzen. 
&. 15. Die Korporation verwaltet außerdem die Hafenanstalten in Pillau 
und Königsberg nach den Bestimmungen der Allerhöchst bestärigten Urkunde vom 
3 lsten Januar 1812., unter unmittelbarer Aufsicht der Regierung. 
#§. 16. Sie wählt in dieser Beziehung die zur Verwaltung der Hafenan- 
stalten in Königsberg und Millau erforderlichen Beamten, so wie das Lootsen- 
Personal, und zeigt die Gewählten in Königsberg dem Polizei-Präsidium, und 
in Pillau der Hafen-Polizei-Kommission an, von welcher sie, im Fall nicht die 
Bestätigung der Regierung nach der bestehenden Verfassung nothwendig ist, be- 
stätigt und vereidigt werden. 
H. 17. Die kaufmännischen Mitglieder des Kommerzien= und Admira- 
litäts-Kollegi# zu Königsberg werden von der Kaufmannschaft gewählt, und dem 
Ober-Landesgericht angezeigt, um deren Beslätigung auszuwirken. 
§ 18. Auch wählt sie die Mäakler, Dispacheurs und Schiffsabrechner, 
so wie sämmtliche in Königsberg zur Beurkundung der Quantität, Qualität und 
richtigen Verpackung öffentlich angestellten Personen, deren Wahl durch das 
Gesetz vom 7ten September 1811. G. II. — 1IS. den Kaufmannschaften bei- 
gelege ist, und zeigt die Gewählten den nach diesem Gesetze betreffenden Behör- 
den zur Bestätigung an. 
Jedoch soll in Betreff der bei den siddtischen Handelsanstalten angesetzten, und 
mit Verwaltung slädtischen Eigenthums gleichzeitig beauftragten Ober= und Un- 
terbedienten, so lange diese Einrichtung bestehr, und keine Vereinigung zwischen 
der Stadtgemeinde und der Kaufmannschaft darüber erfolgt, die letztere nur das 
Recht haben, für jede erledigt werdende Stelle zwei Kandidaten vorzuschlagen. 
Dem Magistrate soll die Auswahl unter beiden, und der Regierung, Falls er beide 
nicht für geeignet erklärt, und die Kaufmannschaft eine neue Wahl vorzunehmen 
sich weigert, die Entscheidung zustehen. 
Die Korporation soll außerdem das Recht haben, Schiffsmäkler und 
Schiffsabrechner, in sofern solche in Pillau für den Verkehr notywendig erachtet 
werden, zu wählen, jedoch sollen keine neue Ansetzungen von Spediteurs, die zu- 
gleich Schiffsmakler und Schiffsabrechner sind, erfolgen, und die jetzigen Spe- 
diteurs in Pillau in ihren bisherigen Rechten und Verpflichtungen verbleiben. 
S 10. Die Vertretung der Korporation und die Verwaltung ihrer 
gemeinsamen Angelegenheiten, welche derselben nach den allgemeinen Gesetzen 
und diesem Statut zukommen, so wie des gemeinschaftlichen Eigenthums #er- 
selben,
	        
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