Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

selben, es bestehe in Rechten, liegenden Gruͤnden, Kapitalien und Stiftungen, 
wird der aus ihrer Mitte gewaͤhlten Behoͤrde, welche den Namen: 
„das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft zu Königsberg“ 
führen soll, mit derselben Gewalt, welche der Kaufmannschaft als Korporation 
zusteht, übertragen. 
Dritter Abschniktt. 
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Kaufmannschaft. 
§. 20. Das Vorsteheramt beschließt nach der Stimmenmehrheit über 
alle gemeinsame Angelegenheiten der Kaufmannschaft allein, ohne Rückfrage an 
die letztere und ohne deren Genehmigung, vollgültig verbindend für alle Mit- 
glieder derselben, und sollen mithin die entgegenstehenden Bestimmungen des 
Allgem. Landrechts Theil II. Tit. 0. W. 133. 153. und 154. keine Anwendung 
finden. 
§. 21. Es ist zur Vollziehung aller der Angelegenheiten und Geschäfte 
der Kaufmannschaft, zu welchen die Gesetze S#. 00. bis 100. Tit. I3. Th. I. des 
Allgemeinen Landrechts eine Spezial-Wollmacht erfordern, Kraft dieses Statuts 
und seiner Anstellung befugt. 
#&#. 22. Auch hat das Vorsteher-Amt das Vermögen der den ehemaligen 
Kaufmannszünften der Altstadt, des Löbenichts und des Kneiphofs zugehdrigen 
und noch etwa zukommenden Stiftungen nach der betreffenden Seiftungsurkunde 
zu verwalten. 
S. 23. Die Wahl der Vorsteher derselben, so wie die Besetzung der Stel- 
len und die Vergebung der Stiftspensionen, geschiehet aber nicht durch das Vor- 
steher-Amt, sondern durch den Beschluß der chrisilichen Kaufleute, welche jedesmal 
in dem Stadttheil wohnen, zu dessen ehemaliger Zunft die Stiftung gehörte, und 
die deshalb das Vorsieher-Amt zu einer Versammlung unter dem Vorsitze eines 
seiner Mitglieder durch eine Kurrende einzuladen hat. Die Ausgebliebenen wer- 
den durch die nach der Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlüsse der Anwesenden 
verbunden. 
&#. 24. Auf gleiche Weise leitet das Vorsteher-Amt die Verwaltung des 
sonstigen Vermögens der ehemaligen Zünfte. 
§. 25. Es kann auch die Erhebung von Beitragen von den Kaufleuton 
zu nothwendigen und zu nützlichen Zwecken der Kaufmannschaft nach Anleitung des 
siebenten Abschnitts beschließen. 
§&#. 20. Es ist aber schuldig, jährlich der Kaufmannschaft von dieser Ver- 
waltung Rechenschaft abzulegen. 
§. 27. Außerdem sind die Milglieder desselben für ihre Beschlüsse nur der 
Obrigkeit und ihrem Gewissen verantwortlich. “ 
Q 2 Vier-
	        
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