selben, es bestehe in Rechten, liegenden Gruͤnden, Kapitalien und Stiftungen,
wird der aus ihrer Mitte gewaͤhlten Behoͤrde, welche den Namen:
„das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft zu Königsberg“
führen soll, mit derselben Gewalt, welche der Kaufmannschaft als Korporation
zusteht, übertragen.
Dritter Abschniktt.
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Kaufmannschaft.
§. 20. Das Vorsteheramt beschließt nach der Stimmenmehrheit über
alle gemeinsame Angelegenheiten der Kaufmannschaft allein, ohne Rückfrage an
die letztere und ohne deren Genehmigung, vollgültig verbindend für alle Mit-
glieder derselben, und sollen mithin die entgegenstehenden Bestimmungen des
Allgem. Landrechts Theil II. Tit. 0. W. 133. 153. und 154. keine Anwendung
finden.
§. 21. Es ist zur Vollziehung aller der Angelegenheiten und Geschäfte
der Kaufmannschaft, zu welchen die Gesetze S#. 00. bis 100. Tit. I3. Th. I. des
Allgemeinen Landrechts eine Spezial-Wollmacht erfordern, Kraft dieses Statuts
und seiner Anstellung befugt.
#. 22. Auch hat das Vorsteher-Amt das Vermögen der den ehemaligen
Kaufmannszünften der Altstadt, des Löbenichts und des Kneiphofs zugehdrigen
und noch etwa zukommenden Stiftungen nach der betreffenden Seiftungsurkunde
zu verwalten.
S. 23. Die Wahl der Vorsteher derselben, so wie die Besetzung der Stel-
len und die Vergebung der Stiftspensionen, geschiehet aber nicht durch das Vor-
steher-Amt, sondern durch den Beschluß der chrisilichen Kaufleute, welche jedesmal
in dem Stadttheil wohnen, zu dessen ehemaliger Zunft die Stiftung gehörte, und
die deshalb das Vorsieher-Amt zu einer Versammlung unter dem Vorsitze eines
seiner Mitglieder durch eine Kurrende einzuladen hat. Die Ausgebliebenen wer-
den durch die nach der Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlüsse der Anwesenden
verbunden.
. 24. Auf gleiche Weise leitet das Vorsteher-Amt die Verwaltung des
sonstigen Vermögens der ehemaligen Zünfte.
§. 25. Es kann auch die Erhebung von Beitragen von den Kaufleuton
zu nothwendigen und zu nützlichen Zwecken der Kaufmannschaft nach Anleitung des
siebenten Abschnitts beschließen.
§. 20. Es ist aber schuldig, jährlich der Kaufmannschaft von dieser Ver-
waltung Rechenschaft abzulegen.
§. 27. Außerdem sind die Milglieder desselben für ihre Beschlüsse nur der
Obrigkeit und ihrem Gewissen verantwortlich. “
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