s. 51. Sie unterzeichnen die Protokolle der Sitzungen der Vorsteher, den
Briefwechsel, die Urkunden und alle uͤbrige Ausfertigungen.
h. 52. Der Obervorsteher empfaͤngt und erbricht die eingehenden unb
sorgt fuͤr den Abgang der ausgefertigten Sachen.
g. 53. Das Vorsieheramt fuͤhrt ein Siegel mit dem Zeichen eines segeln-
den Schiffes und der Umschrift: „Vorsteheramt der Kaufmannschaft zu Koͤnigs-
berg,“ womit es seine Ausfertigungen vollguͤltig beglaubigt.
. 54. Bei einer Abwesenheit oder sonstigen Abhaltung des Obervorste-
hers, wird derselbe von dem ersten, und in gleichem Falle desselben von dem zwei-
ten Beisitzer, und diese werden wiederum von dem aͤltesten der uͤbrigen Mitglieder
vertreten.
§. 55. Das Vorsteheramt fuͤhrt die Rolle der zu der Korporation der
Kaufmannschaft gehoͤrigen Mitglieder. Eintragungen und Loͤschungen koͤnnen
nicht anders, als auf seinen Beschluß in den Sitzungen durch den Obervorsteher
oder die Beisitzer vollzogen werden. Die Eingetragenen und Geloͤschten erhalten
von dem Vorsteheramte daruͤber schriftliche Bescheinigungen unter dessen Siegel.
g. 56. Gleich nach der Wahl des Vorsteheramts, und spaͤtestens den
1sten Mai jeden Jahres, läßt dasselbe ein nach dem Alphabeth geordneres Na-
mens-Werzeichniß seiner Mitglieder und sämmtlicher in die Rolle eingetragenen
Kaufleute drucken, und sendet davon ein Exemplar der Regierung, dem Ober-Lan-
desgericht, dem Polizei-Präsidium, dem Kommerz= und Admiralitäts-Kollegium,
dem Magistrate und dem Stadrgerichte ein. Ein Exemplar hängt stets an der
Börse aus.
## 57. Das Vorsteheramt kann für einzelne Verwaltungszweige beson-
dere Ausschüsse aus seiner Mitte anordnen, die aber von ihren Verhandlungen
dem Wolsteheramte Bericht zu erstatten haben, und von diesem Verfügungen an-
nehmen müssen.
§ . Die Mitglieder des Vorsteheramts beziehen als solche keine Besol-
dung oder ein anderes Einkommen. Sie können blos die Erstattung baarer Aus-
lagen, welche sie etwa bei einzelnen Verrichtungen im Dienste machen, fordern.
50. Das Vorsteheramt wählt die für seine Geschäfte erforderlichen
Personen und Subalternen, kontrahirk mit denselben über deren Geschafte und
die Dauer des Dienstes, so wie über deren Gehalt, und ertheilt ihnen die erfor-
derliche Instruktion über ihre Geschäftsführung.
§. 60. Der Oberworsteher kann Kaufleuten in und außer dem Vorsteher=
amte die Ausrichtung einzelner Geschäfte auftragen, welchen der Beauftragte sich
willig unterziehen muß. In wiefern sich ein Kaufmann durch einen solchen Auf-
trag