Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Geruͤchts zu dieser Klasse gehören, schon auf das ersle rechtskräftige 
Erkenntniß auszuschließen. 
6.# AWenn im Publikum Gerüchte über ein Mitglied der Korporation 
umlaufen, wodurch dasselbe solcher Handlungen beschuldigt wird, die, wenn sie 
erweislich wären, die Ausschließung zur Folge haben würden, so sind die Vor- 
steher berechtigt, dieses Mitglied vor sich laden zu lassen, ihm mit Schonung diese 
Gerüchte zu eröffnen, eine Warnung zu erlassen und ihm anheim zu geben, zur 
Erhaltung seines guten Rufs sich zu vertheidigen. Geschieht dies nicht, erhalten 
sich vielmehr diese Gerüchte, und bleibt auch eine zweite Warnung ohne Erfolg, 
so bleibt es dem Ermessen des Vorsteheramtes überlassen, nach Maaßgabe des 
Gerüchts das bezüchtigte Mitglied dem behörigen Kriminalgericht zur Untersu- 
chung anzuzeigen. 
Zehnker Abschnitt. 
Von den Lehrlingen und Gehülfen. 
g. 95. Die Vertraͤge, welche Mitglieder der Korporation uber die An- 
nahme der Lehrlinge und Gehuͤlfen schriftlich abzuschließen haben, sind zwar an 
und für sich eine bloße Privat-Angelegenheit; sie können jedoch bei dem Vorsteher- 
amte verlautbaret werden, welches auch die Zeugnisse nach beendigter Lehr= und 
Dienstzeit zu bestätigen und bei diesem wichtigen Theile seines Berufs dahin zu 
wirken hat, daß Rechtlichkeit, Ordnungsliebe und Sachkenntniß, als die wahren 
Grundlagen kaufmännischer Bildung, anerkanmt und behauptet werden. 
Das Verfahren hierbei bleibt der Wahl des Vorsteheramts überlassen; es 
ist jedoch verpflichtet, sich darüber, auf Erfordern, der Obrigkeit zu jeder Zeit 
gründlich auszuweisen. 
&. O. Jedes Mitglied der Korporation ist verpflichtet, einen Lehrling 
oder Gehülfen auf die Aufforderung der Aeltesten sofort zu entlassen, wenn die- 
ses wegen solcher Vergehungen gefordert wird, welche bei Mitgliedern der Kor- 
poration Ausschließung begründen würden. 
Eilfter Abschnitt. 
Von der Ausübung des Rekurses an die verordneten 
Instanzen. 
K. 97. Dem Mogistrat wird die Befugniß übertragen, in den Fällen, 
die durch Beschwerden an ihn gelangen, die Gesetzmägigkeit der Aussprüche des 
Vorsteheramts zu prüfen, und #mächs darhber zu entscheiden. 
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