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gezogen werden kann, ist i ihrer Allgemeinheit dem Verhaͤltnisse, in welchem die
deutschen Bundesstaaten mit einander stehen, nicht angemessen.
Wir verordnen daher auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums und
nach Anhbrung Unseres Staatsraths hierdurch Folgendes:
##. I. Der Ariikel 14. des in den Rheinprovinzen geltenden Zivil-Gesetz-
buchs soll der Regel nach gegen die Unterthanen sämmtlicher deurschen Bundes-
staaten bei persônlichen Ansprüchen, welche nach der in jenen Provinzen bestehen-
den Prozeßordnung vor den gewöhnlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes des
Verpflichteten gehören, nicht mehr in Anwendung kommen, und daher kein
Unterthan der deutschen Bundesstaaten aus Klagen solcher Art vor Unsere
rheinische Gerichte mehr gezogen werden, die in den §#. 2. bis 7. bestimmten
Fälle ausgenommen.
§. 2. Bei demjenigen Gerichte, in dessen Bezirke ein Vertrag geschlossen
werden, oder die Erfüllung nach Inhalt desselben verlangt werden kann, dürfen
auch Klagen aus demselben fernerhin verfolgt werden, wenn der auslandische
Verpflichtete sich im Bezirke eines oder des andern §F. I. gedachten Gerichtes
aufhält, und ihm die von dem Vergleichsamte oder von dem Landgerichte erlassene
Vorladung eingehändigt worden ist.
§#. 3. Bei demjenigen Gerichtsstande in Unsern Rheinprovinzen, unter
welchem ein Ausländer fremdes Gut oder Vermögen bewirthschaftet oder ver-
waltet hat, kann er auch mit Klagen wegen solcher Verwaltung belangt werden,
selbst wenn er nicht von Gerichtswegen als Verwalter bestellt oder Vormund ist.
Dieser Gerichtsstand der Verwaltung hört aber auf, wenn die letztere völlig
beendiget, und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt ist. Wenn
daher nur ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder
eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen
Gerichtsslande der geführten Verwaltung geschehen.
g. Wenn ein Real= oder Personalarrest in Gemäßheit der gegen-
wärtig bestehenden gesetzlichen Vorschriften angelegt worden ist, so kann auch die
Hauptsache vor dem Arrest anlegenden Gerichte gegen den Ausländer verhandelt
werden.
. Wenn ein Einländer von einem Ansländer belangt wird, so muß
letzterer in Ansehung der Gegenforderungen des ersteren auch bei den diesseitigen
Gerichten Recht nehmen, wenn auch das Gericht, bei welchem die Klage anhän-=
gig ist, in der Materie nicht kompetent seyn sollte.
&. . PMovokations -Klagen können gegen Ausländer bei demjenigen
inländischen Gerichte angestellt werden, vor welches die provocirte Hauptklage
gehdret.
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