Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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gezogen werden kann, ist i ihrer Allgemeinheit dem Verhaͤltnisse, in welchem die 
deutschen Bundesstaaten mit einander stehen, nicht angemessen. 
Wir verordnen daher auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums und 
nach Anhbrung Unseres Staatsraths hierdurch Folgendes: 
##. I. Der Ariikel 14. des in den Rheinprovinzen geltenden Zivil-Gesetz- 
buchs soll der Regel nach gegen die Unterthanen sämmtlicher deurschen Bundes- 
staaten bei persônlichen Ansprüchen, welche nach der in jenen Provinzen bestehen- 
den Prozeßordnung vor den gewöhnlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes des 
Verpflichteten gehören, nicht mehr in Anwendung kommen, und daher kein 
Unterthan der deutschen Bundesstaaten aus Klagen solcher Art vor Unsere 
rheinische Gerichte mehr gezogen werden, die in den §#. 2. bis 7. bestimmten 
Fälle ausgenommen. 
§. 2. Bei demjenigen Gerichte, in dessen Bezirke ein Vertrag geschlossen 
werden, oder die Erfüllung nach Inhalt desselben verlangt werden kann, dürfen 
auch Klagen aus demselben fernerhin verfolgt werden, wenn der auslandische 
Verpflichtete sich im Bezirke eines oder des andern §F. I. gedachten Gerichtes 
aufhält, und ihm die von dem Vergleichsamte oder von dem Landgerichte erlassene 
Vorladung eingehändigt worden ist. 
§#. 3. Bei demjenigen Gerichtsstande in Unsern Rheinprovinzen, unter 
welchem ein Ausländer fremdes Gut oder Vermögen bewirthschaftet oder ver- 
waltet hat, kann er auch mit Klagen wegen solcher Verwaltung belangt werden, 
selbst wenn er nicht von Gerichtswegen als Verwalter bestellt oder Vormund ist. 
Dieser Gerichtsstand der Verwaltung hört aber auf, wenn die letztere völlig 
beendiget, und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt ist. Wenn 
daher nur ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder 
eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen 
Gerichtsslande der geführten Verwaltung geschehen. 
g. Wenn ein Real= oder Personalarrest in Gemäßheit der gegen- 
wärtig bestehenden gesetzlichen Vorschriften angelegt worden ist, so kann auch die 
Hauptsache vor dem Arrest anlegenden Gerichte gegen den Ausländer verhandelt 
werden. 
. Wenn ein Einländer von einem Ansländer belangt wird, so muß 
letzterer in Ansehung der Gegenforderungen des ersteren auch bei den diesseitigen 
Gerichten Recht nehmen, wenn auch das Gericht, bei welchem die Klage anhän-= 
gig ist, in der Materie nicht kompetent seyn sollte. 
&. . PMovokations -Klagen können gegen Ausländer bei demjenigen 
inländischen Gerichte angestellt werden, vor welches die provocirte Hauptklage 
gehdret. 
S. 7.
	        
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