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Michelauschen Kreisen, in dem Großherzogthum Berg, und in den
Provinzen, welche zum ehemaligen Königreich Westphalen gehört
haben, so wie in dem Erfurtschen Gebiete und in der Grafschaft
Blankenhain.
Die zum Theil damie in Verbindung stehende Verwaltung des soge-
nannten westphälischen Rückstandsfonds, welcher die Einnahme und
Ausgabe aus der Zeit vor der Reoccupation begreift, des Restenfonds
im Großherzogthum Posen und den Culm= und Michelauschen Kreisen
aus der Zeit bis Ende Mai 1815., und sämmtlicher Restenfonds in
den Provinzen jenseits der Weser und des Rheins.
Das in dem Herzogthum Sachsen durch den Regierungs-Chef-Präsl-
denten von Schönberg als Provinzialkommissarius betriebene Ge-
schäft des traktatenmäßigen Ordnens der diesseits mit dem Herzogkhum
Sachsen übernommenen Schuldverhältnisse, und die desfallsige Ausein-
andersetzung mit dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogthum Wei-
mar, und dem fürsilichen Hause Reuß-Greitz, desgleichen die damit
IV.
in Verbindung stehende, bisher abgesondert geführte Restverwaltung.
4) Die Leitung der Abwickelung des Kassen= und Rechnungswesens der
Haupt-Schatzkasse.
Die dem Staatsminisier Grafen von Lottum besonders übertragene,
und bisher bei dem Schatzministerium abgesondert bewirkte Verwal-
tung des Staatsschatzes, wird in derselben Art bei der Generalkontrolle
fortgesetzt, und da die der Haupt-Schatzkasse verbliebenen Zentral-Aktiv-
Kapitalien nach ihrer Realisation die Bestimmung zum Staatsschatz
haben, so gehen auch diese, nebst dem Archio der Haupt-Schatzkasse,
dorthin über.
Die Verwaltung des Staatsschatzes und der Münze, so wie die Abwicke-
lung des seiner Beendigung nahen Liquidationsverfahrens bei dem fran-
zösischen Aversionalfonds, verbleibt dem Staatsminister Generallieutenant
Grafen von Lottum, letzterm wie bisher gemeinschaftlich mit dem
Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten. Ich habe zur Ausfährung
dieser Meiner Verordnungen den Staatsminister Grafen von Lottum
und