Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

III. 
2 
X 
3) 
— 110 — 
Michelauschen Kreisen, in dem Großherzogthum Berg, und in den 
Provinzen, welche zum ehemaligen Königreich Westphalen gehört 
haben, so wie in dem Erfurtschen Gebiete und in der Grafschaft 
Blankenhain. 
Die zum Theil damie in Verbindung stehende Verwaltung des soge- 
nannten westphälischen Rückstandsfonds, welcher die Einnahme und 
Ausgabe aus der Zeit vor der Reoccupation begreift, des Restenfonds 
im Großherzogthum Posen und den Culm= und Michelauschen Kreisen 
aus der Zeit bis Ende Mai 1815., und sämmtlicher Restenfonds in 
den Provinzen jenseits der Weser und des Rheins. 
Das in dem Herzogthum Sachsen durch den Regierungs-Chef-Präsl- 
denten von Schönberg als Provinzialkommissarius betriebene Ge- 
schäft des traktatenmäßigen Ordnens der diesseits mit dem Herzogkhum 
Sachsen übernommenen Schuldverhältnisse, und die desfallsige Ausein- 
andersetzung mit dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogthum Wei- 
mar, und dem fürsilichen Hause Reuß-Greitz, desgleichen die damit 
IV. 
in Verbindung stehende, bisher abgesondert geführte Restverwaltung. 
4) Die Leitung der Abwickelung des Kassen= und Rechnungswesens der 
Haupt-Schatzkasse. 
Die dem Staatsminisier Grafen von Lottum besonders übertragene, 
und bisher bei dem Schatzministerium abgesondert bewirkte Verwal- 
tung des Staatsschatzes, wird in derselben Art bei der Generalkontrolle 
fortgesetzt, und da die der Haupt-Schatzkasse verbliebenen Zentral-Aktiv- 
Kapitalien nach ihrer Realisation die Bestimmung zum Staatsschatz 
haben, so gehen auch diese, nebst dem Archio der Haupt-Schatzkasse, 
dorthin über. 
Die Verwaltung des Staatsschatzes und der Münze, so wie die Abwicke- 
lung des seiner Beendigung nahen Liquidationsverfahrens bei dem fran- 
zösischen Aversionalfonds, verbleibt dem Staatsminister Generallieutenant 
Grafen von Lottum, letzterm wie bisher gemeinschaftlich mit dem 
Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten. Ich habe zur Ausfährung 
dieser Meiner Verordnungen den Staatsminister Grafen von Lottum 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.