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mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahme
erklärung vorzuzeigen sind.
I! Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen verschiedene
Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden von den Postanstalten
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Den Absendern ist nicht gestattet, für
eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei,
die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise
durch Druck, mit der Schreibmaschine rc. bewirken zu lassen.
Iy Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen
soll,
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden
Wechsel, wobei die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Bei den Postanfträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen einzurücken.
Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags
erfolgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks in
Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechseluummer dem Auftraggeber
anheimgestellt.
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme
etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger
vergeblicher Vorzeigung 2c. (VI) geschehen soll.
Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im Falle der
Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt,
nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet.
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an
ihn zurückgesendet oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesendet
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter
genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“
auf der Rückseite des Postauftragsformulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß
die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so
genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars,
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an die Post-