Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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mehrere  Wechsel  beigefügt  werden,  wenn  sie  derselben  Person  gleichzeitig  zur  Annahme
erklärung  vorzuzeigen  sind.

I!  Zu  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Accepteinholung  kommen  verschiedene
  Formulare  zur  Anwendung.  Derartige  Formulare  werden  von  den  Postanstalten
zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  verabfolgt.  Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für
eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,
die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise
durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  rc.  bewirken  zu  lassen.

Iy  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:

den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen
  soll,

den  einzuziehenden  Betrag  oder  den  Betrag  der  zur  Annahme  vorzuzeigenden
Wechsel,  wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben  ausgedrückt  sein  muß,

den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohnort.

Bei  den  Postanfträgen  zur  Geldeinziehung  ist  außerdem  die  Zahl  der  Anlagen  einzurücken.
  Ferner  ist  gestattet,  den  Tag  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrags
erfolgen  soll.  Dieser  Tag  ist  dann  für  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  bleibt  die  Ausfüllung  des  Vordrucks  in
Bezug  auf  Fälligkeit  des  Wechsels  und  Angabe  der  Wechseluummer  dem  Auftraggeber
anheimgestellt.

Der  unbedruckte  Theil  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  dient  zur  Aufnahme
etwaiger  Bestimmungen  des  Auftraggebers  darüber,  was  mit  dem  Postauftrage  nach  einmaliger
  vergeblicher  Vorzeigung  2c.  (VI)  geschehen  soll.

Zu  schriftlichen  Mittheilungen  darf  das  Postauftragsformular,  das  im  Falle  der
Einziehung  des  Betrags  oder  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,
nicht  benutzt  werden.  Briefe  dem  Postauftrage  beizufügen,  ist  nicht  gestattet.

VI  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher
  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  an
ihn  zurückgesendet  oder  nach  einem  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  belegenen  Orte  weitergesendet
  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  —  unter
genauer  Bezeichnung  eines  anderen  Empfängers  —  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“
auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  auszudrücken.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß
die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so
genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,
ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.

VII  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlag  an  die  Post-