Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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8. 2. Jede Gellschaft, welche fuͤr den Zweck, den die Hauptgesellschaft 
hat, sich bildet, und sich dem angegebenen Verhaͤltniß gemaͤß an dieselbe an- 
schließt, wird von ihr als Tochtergesellschaft durch schriftliche Ertlaruis 
anerkanne, und macht sich zu folgenden Bedingungen verbindlich: 
#a) ihre Statuten der Hauptgesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vort# 
legen, und die Namen der Mitglieder des Ausschusses anzuzeigen; 
b) diejenigen Mitrel, welche sie anwenden will, vorher der Hauptgesellschaft 
anzugeben, und über ihren Werth das Gutachten derselben zu erwarren, 
als: Wahl der Missionarien, Verbreitung von Schriften, oder andere 
bisher noch unbekannte Hülfsmittel zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes; 
q) sich allen Anordnungen und Maaßregeln zu unterziehen, welche die Haupt- 
gesellschaft noch ins Künftige zu beschließen für zweckmäßig erachten möchte, 
mit Rücksicht auf Oerklichkeit, Zeit und Umsiände. 
#§#. 3. Jede sich in anderen Formen verbindende Gesellschaft, als die 
unsrigen sind, aber zu demselben Zweck, ist Schwestergesellschaft, deren 
Wirken die unfrige eine erfreuliche Theilnahme widmen wird; jedoch sind sie nur 
durch gefaͤllige Benachrichtigungen, und beliebige Mittheilungen sich gegenseitig 
zugethan, ohne weitere Verbindlichkeit. 
## 4. Jede Tochtergesellschaft nimmt an den Rechten, Privilegien und 
Wohlthaten der Hauptgesellschaft Theil, als: Portofreihei, Führung eines ein 
genen Siegels u. s. w.; auch darf sie im Norhfall Unterstützung, Vertretung und 
jeden Vortheil, welchen eine Gemeinschaft gewährt, von derselben gewärtigen. 
K. # Um endlich einen genauen Ueberblick der Thätigkeit und Wirksam- 
keit der ganzen Gesellschaft zu erhalten, so werden die einzelnen Tochtergesellschaf- 
ten jährlich einen Bericht über ihre Unternehmungen und über ihren damaligen 
Zustand der Hauptgesellschaft einreichen. Dieser Bericht muß enthalten: 
1) eine Angabe der Zahl der Mitglieder der Tochtergesellschaft mit namentlicher 
Aufführung der Mitglieder ihres Ausschusses; 
2) eine Darstellung ihrer Thätigkeit in dem verflossenen Jahre; 
3) eine Berechnung der Einnahme und Ausgabe, mit einer Nachweisung des 
gegemwärtigen Kassenbestandes; 
4) eine Angabe des Vorraths von Schriften, welche zur Vertheilung vorhan- 
den sind. 
Diese Jahresberichte müssen gegen Ende des Dezembers eines jeden Jah- 
res eingehen. 
Berlin, den öten Februar 1823. 
Das Komité der Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums 
unter den Juden. 
  
(No. 807.)
	        
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