3) Bitten und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl und Interesse der
ganzen Provinz oder eines Theils derselben Beziehung haben, von den
Provinzialstaͤnden annehmen, solche pruͤfen und sie darauf bescheiden, und
4) die Kommunal-Angelegenheiten der Provinz ihren Beschluͤssen, unter Vor-
behalt Unserer Genehmigung und Aufsicht, überlassen.
Dem gegenwärtigen Gesetze, das jedoch auf Neufchatel und Va-
langin keine Anwendung findet, wollen Wir für jede Provinz ein besonderes
Gesetz, welches die Form und die Gränzen ihres ständischen Verbandes bestimmt,
nachfolgen lassen.
Sollten Wir künfrig in diesen besondern Gesetzen Abänderungen als wohl-
thäátig und nützlich erachten; so werden Wir diese nur nach vorhergegangenem
Beirath der Provinzialstände treffen.
Wann eine Zusammenberufung der allgemeinen Landstände erforderlich seyn
wird, und wie sie dann aus den Provinzialständen hervorgehen sollen, darüber
bleiben die weiteren Bestimmungen Unserer landesvaterlichen Fürsorge vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unseres großen Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den Sten Juni 1823.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Schuckmann.
No. 811.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und
das Markgrafthum Niederlausitz. Vom iüsten Juli. 1823.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen x. ꝛ.
ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstaͤnde in Unserer Monar-
chie am 5ten Juni d. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, fuͤr den staͤndischen Ver-
band der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz, nachstehende
besondere Vorschriften.
&. 1. Dieser Verband begreift
I) die Churmark,
2) die Neumark,
3) die Niederlausitz.
Zur Churmark treten in ständischer Beziehung die Aemter Belzig, Dahme
und Jüterbogk und die Herrschaft Baruth.
Mit