Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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zung einzuschleichen versucht, ist für den ersten Fall einer Strafe von 5 bis 1ORthlr., 
nach Maaßgabe des Wenbs des Stücks, für den folgenden aber der Strafe der 
Konfiskation der Stücke, in beiden Fällen zum Besten der Armenansialt des Orts, 
unterworfen. 
&. 25. Was die Organisation des Schauinstimus berrifft; so soll dasselbe 
an jedem Ort besiehen: 
a) aus dem Schauamte, 
b) aus den Schau= und Stempelmeistern. 
#&.# 26. Das Schauamt ist im Allgemeinen als eine Vereinigung der ge- 
bildetesten und sachkundigsten Mitglieder der Schau-Korporation, zur Beförderung 
des Wollfabrikgewerbes des Orts zu betrachten; insonderheit aber ist es bestimmt, 
die Schauanstalt nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung, und nach 
den Fortsetzungen des hiernächst in Gemaßheit derselben zu verfassenden örtlichen 
Schaustatuts (GS. 15.50. ff.) zu beaufsichtigen und zu leiten; zu gemeinschaftlichen 
Beschlüssen die Stimmen zu sammeln, vorkommende Streitigkeiten polizeilich zu 
schlichten, das Verfahren der Schau= und Stempelmeister zu kontrolliren; die 
Schauregister und Rechnungen durchzusehen, die Richrigkeit derselben zu beschei- 
nigen und die Einnahme zu den statutmäßigen Zwecken zu verwenden. 
. 27. Es ist zunächst dem Magistrat untergeordnet, an welchen von 
dessen Entscheidungen rekurrirt werden kann. 
9. 28. Weitere Beschwerden gehen an die Regierung, oder in den dazu 
geeigneten Fällen G. Se.) an die Justizbehörde. 
6. 20. Das Personal des Schauamts foll der Regel nach bestehen: 
aus einem Mitgliede des Magistrats, welches den Vorfsitz führt; von sach- 
verständigen Mitgliedern aber wenigstens aus einem Fabrikanten (Stuhlar- 
beiter), einem Färber, einem Appreteur, einem größeren Kaufmann des 
Fachs, und wo es der Fall ist, einem Inhaber einer allgemeinen Woll-Ma- 
schinen-Spinnerei. 
An Orten, wo die Wollfabrikation jährlich im Durchschnitt Vier Tausend 
Stücke oder mehr beträgt, soll die Zahl der vorgenannten sachverstandigen Mitglie- 
der, nach dem Bedürfnisse, vermehrt werden. 
An Orten hingegen, wo sich zur Jeit nur Ein Färber, Ein Appreteur und. 
Ein größerer Tuchhändler befande, sollen zwar guch diese dem allgemeinen Schau- 
verein beitreten könmen, nicht aber nothwendig als Mitglieder des Schauamts an- 
gesehen werden, sondern bei diesem nur dann mitzuwirken berechtigt und verpflich- 
tet seyn, wenn die Schau-Korporation sie durch Stimmenmehrheit dazu beruft. 
In dem vorausgesetzten Falle ist die Stelle jener Kunstversiändigen durch 
Fabrikanten (Stuhlarbeiter) bis zu der zulässigen Anzahl zu ersetzen, dein Schau- 
Amte
	        
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