Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Zu Ostpreußen wird in ständischer Beziehung der vormalige Marienwerder- 
sche Kreis gerechnet; die Enklaven verbleiben den Kreisen, zu welchen sie die neue 
Verwaltungs-Eintheilung gelegt hat. 
#K. 2. Die Staände dieses Verbandes bestehen: 
I. der erste Stand, 
aus der Ritterschaft; 
II. der zweite Stand, 
aus den Stadten; 
III. der dritte Stand, 
aus den unter dem ersten Stande nicht begriffenen Kölmern und Freien, 
und aus den bauerlichen Grundbesitzern. 
§ 3nAuf dem Landtage erscheinen die Stände durch Abgeordnete, unl Ernen- 
der Mit- 
welche von ihnen durch Wahl bestimmt werden. se 5" 
# 4. Die Anzahl der Abgeordneten eines jeden Standes G. 2.) bestim= 1#. Bean- 
men Wir wmn. 
I. Für Ostpreußen und Litthauen, und zwar: L44 der ves 
I) für den ersten Stand auf 
2) für den zweiten Stand auf 15 
3) für den dritten Stand auf . 15 
fuͤr Ostpreußen und Litthauen auf 60 Abgeordnete. 
II. Für Wesipreußen, und zwar: 
1) für den ersten Stand auf 15 
2) für den zweiten Stand auf 13 
3) für den dritten Stand auf . 7 
zusammen fuͤr Westpreußen auf 35 Abgeordnete. 
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von fuͤnf und neunzig Abgeordneten 
fuͤr diesen ganzen staͤndischen Verband. 
Die spezielle Vertheilung der Mitglieder jedes Standes wird eine beson- 
dere Verordnung festsetzen. 
§. 5. Bei der Wählbarkeit der Abgeordneten aller Stände werden fol= V. Bedin= 
gende Bedingungen vorausgesetzt: 26 Tern rerer 
1) Grundbesitz in auf= und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise 1)0/1. ge= 
erworben, und zehen Jahre nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle wird aber Stänre. 
die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammen gerechnet; 
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
3) die Wollendung des dreißigsien Lebensjahres; 
4) der unbescholtene Ruf. 
32 C. 6.
	        
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