g. 6. Von der Bedingung des zehnjaͤhrigen Besitzes zu dispensiren, be-
halten Wir Uns Allerhoͤchstselbst vor. In Ansehung der uͤbrigen Bedingungen
findet keine Dispensation siatt.
2) der Abge . Das Recht zu dem ersten Stande als Abgeordneter gewählt zu
pmumtst er werden)—wird begründet:
Szwett 1) für die Ritterschaft, durch den Besitz eines Riktergutes in der Provinz, ohne
a) des ersten Rücksicht auf die adelige Geburt des Besitzers; Wir behalten Uns jedoch
Standes vor, den Besitz bedeutender Familien-Fideikommißguͤter auf angemessene
Weise hierbei zu bevorrechten;
2) für die übrigen zum ersten Stande zu rechnenden Grundeigenthümer G. a.)
durch den Besitz
a) eines köllmischen Gutes von sechs kulmischen Hufen separirten, kontri-
buablen Landes, welches nicht Theil. eines Dorfs, sondern ein für sich
bestehendes Landgut ist,
b) eines andern größern, dem vorbezeichneten köllmischen gleichartigen,
Landbesitzes.
Von den unter 2. a. und b. bemerkten Gütern, soll eine Matrikel
aufgenommen und Uns zur Wollziehung vorgelegt werden.
§. 8. Der Besitz eines Rittergutes in einer anderen Unserer Provinzen,
wird auf die bestimmte Dauer von zehen Jahren angerechnet.
§. 0. Wenn Geistliche, Militair= und Civildeamte, die durch den mit
worftehenden Bedingungen verknüpften Besitz eines Guts G. 7. 1. und 2.) dem
ersten Stande angehören, als Abgeordnete desselben gewählt werden, so bedürfen
sie der Beurlaubung ihrer Vorgesetzten.
1) des wei- . 10. Als Abgcordnete des zweiten Standes können nur siädtische
### Stan= Grundbesitzer gewählt werden, welche ennweder zeitige Magistratspersonen sind,
oder ein bürgerliches Gewerbe treiben. Bei den letztern muß der Guundbesitz
mit dem Gewerbe zusammen einen nach der Verschiedenheit der Stadte abzumessen-
den Werth haben, welchen die (G. 4.) vorbehaltene besondere Verordnung be-
stimmen wird.
T#bes brt. #. II. Bei dem dritten Stande wird zu der Eigenschaft eines Ab-
de geordneten der Besitz eines als Hauptgewerbe selbst bewirthschafteten Landguts
erfordert, dessen Größe ebenfalls die besondere Veroronung G. 4.) festsetzen wird.
VI. Bedin- §. 12. Die vorbemerkten Bedingungen der Wählbarkeit treten auch für
ndes die Befugniß zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, daß für die Wahlenden,
oder Wähler, die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahres genügt,
und nicht zehenjähriger, sondern nur eigenthümlicher Besitz, ohne Rücksicht auf
die bei dem dritten Stande zu bestimmende Größe des Grundbesitzes G. 11.),
erforderlich ist.
Bei