Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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§. 53. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das „D. Schlie- 
jtaͤndische Amt des Landtags- Marschalls beendigt; die landsiändischen Be- bang, des 
rathungen hören auf und die Stände gehen auseinander; auch bleibt kein fortbe- 
sichender Ausschuß zurück. 
Für solche Gegensiände der laufenden ständischen Verwaltung aber, welche 
Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie die geeigneten Personen 
wählen und bestellen, welche die Geschäfte fordern. 
§. 54. Das Resultat der Landtags-Verhandlungen wird durch den 
Druck bekannt gemacht. 
§. 55. Zum Versammlungsorte des Landtages besiimmen Wir Unsere r Versamm 
Haupt= und Residenzsiadt Königsberg abwechselnd mit Danzig. 
§. 50. Die Abgcordneten sollen angemessene Reisekosten und Tagegelder "7# m73 
cchalten. Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Land- hegelekr. 4 
Hag veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung C. J.) fesisetzen. 
g. Die in einzelnen Landestheilen (F. 1.) dieses staͤndischen Ver- nui. Lom- 
bandes besiehenden Kommunal-Verhaltnisse, gehen auf die Gesammtheit desselben tage. 
nicht über, wenn solches nicht durch gemeinschaftliche Uebereinkunft beschlossen wird. 
Bis dahin dauern daher die bisherigen Kommunal-Verfassungen in cinzel- 
nen Landestheilen, wie sie jetzt bestehen, fort, und Wir gestatten, daß für diese 
Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige bei Unserm Landtags-Kommissarius und 
mit dessen Bewilligung, jahrlich besondere Kommunal-Landtage, jedoch mit ver- 
hältnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller Stände, welchen das gegen- 
wärtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, gehalten werden. 
Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunal-Einrichtungen und 
ncue Kommunal-Abgaben, bedürfen Unserer Genehmigung. Zur Fesisetzung der 
deshalb nöthigen näheren Bestimmungen und Ordmungen erwarten Wir die Vor- 
schläge des nächsien Landtages, insbesondere über die Fortdauer des in Königsberg 
bestehenden ständischen Kommitté und dessen dem Vorstehenden gemäße Bildung. 
K S. Was die kreisständischen Versammlungen betrifft, so sollen solche, Dilchs 
wo sie bis jetzt noch statt finden, bis auf weitere Anordnung, ferner besiehen, und Shische . 
da, wo sie früher bestanden haben, wieder eingeführt werden. Von dem ersten 9°#7. 
Landtage, zu welchem dieser ständische Verband berufen werden wird, erwarten 
Wir dic Vorschläge, wie die Kreissiände mit den Modisikationen, welche der Zu- 
critt aller Stände erfordert, einzurichten seyn werden. 
Urkundlich unterAUnsèerer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres großen Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den IUsten Juli 1823. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
von Schuckmann. 
  
Fabrgang 1823. Aa Mo. 813.)
	        
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