Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

B. Far Reuvorpommern und Ruͤgen, 
I. fü#r# den ersien Stand mit Einschluß des Fürsten zu Putbus auf ; 
II. fuͤr den zweiten Stand auf 
III. fuͤr den dritten Stand auf. . .. 
fuͤr Neuvorpommern und Ruͤgen auf. 1o0 Mitglieber. 
C. Für Hinterpommern, 
I. für den ersten Stand auf . 16 
II. für den zweiten Stand auf 8 
UI. für den dritten Stand auf . . 4 
für Hinterpommern auff 28 Mieglieder. 
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von 48 Mitgliedern für diesen ganzen 
ständischen Verband. 
Die speziellere Vertheilung der Abgeordneten jedes Standes, wird eine be- 
sondere Verordnung festsetzen. 
§. S.Bei der Wahlbarkeit der Abgeordneten aller Stände zum Provinzial= ½ 
Landtage werden folgende Bedingungen vorausgesetzt: 
1) Grundbesitz in auf= und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise 1 
erworben, und zehen Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungefalle 
wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet; 
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
3) die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; 
4) der unbescholtene Ruf. 
§. 60. Von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes zu dispenfiren, be- 
halten Wir Uns Allerhochstselbst vor. In Ansechung der übrigen Bedingungen, 
sindet keine Dispensation statt. 
#. 7. Das Recht zu dem ersten Stande für die Ritterschaft als Abgeord- 
neter gewählt zu werden, wird durch den Besitz eines Ritterguts in der Provinz, 
ohne Rücksicht auf die adelige Geburt des Besitzers, begründet. Wir behalten 
Uns jedoch vor, den Besitz bedeutender Familien-Fideikommigüter auf ange- 
messene Weise hierbei zu bevorrechten. 
h. 8. Der Besitz eines Ritterguts in einer andern Unserer Provinzen wird 
auf die bestimmte Dauer von zehen Jahren angerechnet. 
K# . Wenn Geistliche, Milicair= und Civilbeamte, die durch den mit 
vorsiehenden Bedingungen verknüpften Besitz eines Rittergurs dem ersten Stande 
angehören, als Abgeordnete desselben gewählt werden, so bedürfen sie der Be- 
zurlaubung ihrer Vorgesetzten. 
K. 10. Als Abgeordnete des zweiten Standes können nur siddeische Grund- 
besiczer gewählt werden, welche entweder zeitige Magitzratspersonen sind, oder ein 
bürgerliches Gewerbe treiben. 
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