Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Bei den letztern muß der Grundbesitz mit dem Gewerbe zusammen, einen 
nach der Verschiedenheit der Staͤdte abzumessenden Werth haben, welchen die S. 4. 
vorbehaltene besondere Verordnung bestimmen wird. 
R tt S. II. Bei dem dritten Stande wird zu der Eigenschaft eines Landtags- 
des. Abgeordneten der Besitz eines als Hauptgewerbe selbst bewirthschafteten Landguts 
erfordert, dessen Größe ebenfalls die besondere Verordnung C. Gd.) festsetzen wird. 
Büütt- K. I2. Die vorbemerkten Bedingungen der Wählbarkeit treten auch für 
gaetio die Befugniß zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, daß für die Wählenden, oder 
Wahlmänner, die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahres genügt; 
und nicht zehnjähriger, sondern nur eigenthümlicher Besitz, ohne Rücksicht auf die 
bei dem dritten Stande nach §F. II. zu bestimmende Größe des Grundbesitzes, er- 
forderlich ist. 
F. 13. Das Wahlrecht und die Waͤhlbarkeit ruhen, wenn über das Ver- 
moͤgen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Konkurs eroͤffnet ist, imgleichen, 
waͤhrend eines nicht einer moralischen Person zustaͤndigen gesellschaftlichen Besitzes. 
Bei dem ersten Stande hoͤren Waͤhlbarkeit und Wahlrecht auf, wenn durch 
Zerstuͤckelung die Eigenschaft eines Rittergutes vernichtet wird. 
#. 14. In mehreren Kreisen Angesessene können in jedem der Kreise, in 
welchem sie ansässig sind, wählen und gewählt werden. In letzterem Falle bleibt 
es dem Gewählten überlassen, für welchen Kreis er eintreten will. 
§. 15. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied des Landtags einer andern 
Provinz seyn, wenn die Zeit der Versammlung es zuläßt. 
VII. Ausubuna 
Aelchiender X. 16. Wer durch Wahl bestimmt isi, als Abgeordneter auf dem Land- 
weete tage zu erscheinen, kann keinen Andern für sich bevollmächtigen. 
Porone . 17. Auch das Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden. 
Olern. #ouue . 18. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage werden von dem 
W ersien Stande auf Kreistagen nach bisheriger Observanz vollzogen. 
BWne §. 10. Jede einzelne derjenigen Städte, welche durch die besondere Ver- 
o n ordnung C. J.) Virilstimmen erhalten, wählt ihre Abgeordneten zum Landtage 
in sich; alle übrige Städte ohne Unterschied, ob sie Immediat= oder Mediat- 
städte sind, wählen in sich Wähler. Diese treten kollektiv in Wahlversamm- 
lungen nach Bezirken zusammen, und wählen die Landtags-Abgeordneten. Die Zahl 
der Wähler wird die bemerkte Verordnung nach der Größe der Städte bestimmen. 
*——— §. 20. Von den Dorfgemeinden wahlt eine jede nach ihrer für andere 
Oorfangelegenheiten hergebrachten Weise einen Wähler; die Wähler versammeln 
sich mit den Besitzern der einzeln liegenden, zu keiner bestimmten Dorfgemeinde 
gehdrenden Güter des dritten Skandes, welche aber das Maaß der Wahlfähig- 
keit G. 11.) haben müssen, bezirksweise zur Wahl des Bezirkswählers; die 
Bezirkswähler treten dann zusammen, und wählen den Landtags-Abgeordneten. 
§. 21. Die Zusammenlegung der Bezirke, sowohl fürddie kollektiv wählenden 
Städte, als für den dritten Stand, wird die besondere Verordnung C. A.) festsetzen. 
§. 22.
	        
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