Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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S. 22. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage geschehen auf Sechs. 2 Ä 
Jahre dergestalt, daß alle drei Jahre die Haͤlfte der Abgeordneten eines jeden 
Standes ausscheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird. 
. 23. Die für das erstemal Ausscheidenden werden nach drei Jahren 
durch das Loos bestimmt. Alle Ausscheidende sind wieder wählbar. 
# 24. Fürjeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. 
§#. 25. Wenn bei den Wahlen zu Wählern, Bezirkswählern und Land- 
tags-Abgeordneten, gleiche Stimmen entsftehen; so giebt die Stimme des Aelte- 
sten der Wählenden den Ausschlag. 
§. 20. Alle Wahlen stehen unter der Aufsicht des Landraths, in dessen 
Kreise sie vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirkswähler und der 
Landtags-Abgeordneten leitet er unmittelbar, oder durch einen von ihm zu ernen- 
nenden Stellvertreter; die Wahlen in den einzelnen Städten und Dorfgemeinden 
aber werden zunächst von der Orts-Obrigkeit geleitet. 
§#. 27. Oie geschehene Wahl der Wähler ist dem Landrath, die Wahl 
der Bezirkswähler und Landtags-Abgeordneten aber dem Landtags-Kommissa- 
rius, mit Einsendung der Wahl-Protokolle, anzuzeigen. Letzterer hat zu prüfen, ob 
solche in der Form, und nach den Eigenschaften der Abgeordneten, der Vorschrift 
gemäß, geschehen sind. 
Nur wenn derselbe in dieser Beziehung Mängel findet, ist er berechtigt, 
eine andere Wahl zu verlangen. 
&# 28. ODen Vorsitzenden auf dem Landtage, welchem Wir den Charakter 3 
als Landtags-Marschall beilegen, so wie dessen Stellvertreter, wollen Wir für Marsche##n. 
die Dauer eines jeden Landtags, aus den Mitgliedern des ersten Standes Selbst deen S#s- 
ernennen. 
§. 20. Für die ersten sechs Jahre werden Wir die Stände zum Pro- Wii— 
vinzial -Landtage alle zwei Jahre berufen, nach Ablauf dieses Zeitraums aber — 
ferner hierüber bestimmen. nmns 
§# 30. Die Dauer des Landtags wird jedesmal nach den Umständen 
von Uns festgesetzt werden. 
§ 3I. Oie Ladung der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Land- 
tags bestimmten Tage geschieht zu gehöriger Zeit durch Unsern Kommissarius. 
32. Die Abgeordneten müssen sich spätesiens an dem Tage vor der 
Eröffnung des Landtags einfinden, und sich sowohl bei dem Kommissarius, als 
dem Landtags-Marschall, melden. 
&. 33. Der Provinzial-Landtag wird nach gehaltenem Gottesdienste zu 
von Unserm Kommissarius erbffnet. — 
& 34. Oerselbe ist die Mittelsperson aller Verhandlungen; an ihn allein s ses — 
haben sich daher die Stände wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien,““ 
deren sie für ihre Geschäfte bedürfen, zu wenden. Er theilt den Ständen in 
Gemäßheit Unserer Instruktion die Propositionen mit, und empfängt dievon 
ihnen
	        
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