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K. 45. Die Mitglieder aller Stände von Pemmern und Rügen bilden
eine ungecheilte Einheit; sie verhandeln die Gegenstände gemeinschaftlich. Zu
einem gältigen Beschlusse über solche Gegensiände, welche von Uns zur Bera-
thung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer Sanktion
Üüberlassen, oder sonfi zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine Stimmen-
mehrheit von zwei Drrcheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, worüber von
den Ständen das Gmachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches mit
Angabe der Verschiedenheit der Meinungen ausdrücklich bemerkt. Alle andere
ständische Beschlusse können durch die einfache Mehrheit ihre Bestimmung erhalten.
§5. 40. Bei Gegensiänden, bei denen das Interesse der Stände gegen
einander geschieden is, sindet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Drittheile
der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit
verletzt glaubt, darauf dringen.
In einem sotchen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in der
Gosammtheit, sondern nach den F. 2. besiimmten Ständen.
Die auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der
einzelnen Stände wird dann zu Unserer Entscheidung vorgelegt.
§. 47. Wenn Gegenstände, welche das provinzielle Interesse eines der
einzolnen in diesem siändöschen Verbande begriffenen im §. I. benannten Lan-
descheile betreffen, in der Gesammt-Berathung verhandelt werden, und die
Stimmenmehrbeit sich gegen dasselbe erklärt hat, so sind die Abgcordneten eines
solchen Landescheils berechtigt, ihre abweichende Meinung, mit Berufung auf
Unsere Entscheidung zu den Landtags-Verhandlungen zu geben, worauf sie
dann jederzeit besondern Bescheid erhalten werden.
§. 48. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem besondern
Interesse der Provinzen und der mit ihnen verbundenen einzelnen Theile herver-
gehen. Individuelle Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die
betreffenden Behörden, oder an Uns unmittelbar zu verweisen; wenn aber Mit-
glieder des Landrags von Bedrückungen einzelner Individnen bestimmte Ueber-
zeugung erhalten, so können sie bei dem Landtage, mit gehörig konstatirter An-
zeige, darauf antragen, daß derselbe sich für die Absiellung bei Uns verwende.
S. 40. Alle bei dem Landtage eingehende, so wie die von demselben ausgehen-
den Anträge müssen schriftlich eingegeben werden. Sind die letztern einmal zurü# ge-
wiesen, so durfen sie mr alsdann, wennwirklich neue Veranlassungen oder neue Grunde
eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung des Landtags erneuert werden.
S 50. Die Stäse siehen als berathende Versammlung eben so wenig C. Verhält-
mit den Ständen anderer Provinzen, als mit den Kommunen und Kreisständen areKet
ihrer Provinz in Verbindung; es sinden daher keine Milttheilungen unter ihnen statt. a#er'n
SK. S1. Die einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindende 1971//
Instrukkionen ertheilen; es sleht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten Jgeordneten.
und Beschwerden anzubringen.
S. 32.