Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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K. 45. Die Mitglieder aller Stände von Pemmern und Rügen bilden 
eine ungecheilte Einheit; sie verhandeln die Gegenstände gemeinschaftlich. Zu 
einem gältigen Beschlusse über solche Gegensiände, welche von Uns zur Bera- 
thung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer Sanktion 
Üüberlassen, oder sonfi zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine Stimmen- 
mehrheit von zwei Drrcheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, worüber von 
den Ständen das Gmachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches mit 
Angabe der Verschiedenheit der Meinungen ausdrücklich bemerkt. Alle andere 
ständische Beschlusse können durch die einfache Mehrheit ihre Bestimmung erhalten. 
§5. 40. Bei Gegensiänden, bei denen das Interesse der Stände gegen 
einander geschieden is, sindet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Drittheile 
der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit 
verletzt glaubt, darauf dringen. 
In einem sotchen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in der 
Gosammtheit, sondern nach den F. 2. besiimmten Ständen. 
Die auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der 
einzelnen Stände wird dann zu Unserer Entscheidung vorgelegt. 
§. 47. Wenn Gegenstände, welche das provinzielle Interesse eines der 
einzolnen in diesem siändöschen Verbande begriffenen im §. I. benannten Lan- 
descheile betreffen, in der Gesammt-Berathung verhandelt werden, und die 
Stimmenmehrbeit sich gegen dasselbe erklärt hat, so sind die Abgcordneten eines 
solchen Landescheils berechtigt, ihre abweichende Meinung, mit Berufung auf 
Unsere Entscheidung zu den Landtags-Verhandlungen zu geben, worauf sie 
dann jederzeit besondern Bescheid erhalten werden. 
§. 48. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem besondern 
Interesse der Provinzen und der mit ihnen verbundenen einzelnen Theile herver- 
gehen. Individuelle Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die 
betreffenden Behörden, oder an Uns unmittelbar zu verweisen; wenn aber Mit- 
glieder des Landrags von Bedrückungen einzelner Individnen bestimmte Ueber- 
zeugung erhalten, so können sie bei dem Landtage, mit gehörig konstatirter An- 
zeige, darauf antragen, daß derselbe sich für die Absiellung bei Uns verwende. 
S. 40. Alle bei dem Landtage eingehende, so wie die von demselben ausgehen- 
den Anträge müssen schriftlich eingegeben werden. Sind die letztern einmal zurü# ge- 
wiesen, so durfen sie mr alsdann, wennwirklich neue Veranlassungen oder neue Grunde 
eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung des Landtags erneuert werden. 
S 50. Die Stäse siehen als berathende Versammlung eben so wenig C. Verhält- 
mit den Ständen anderer Provinzen, als mit den Kommunen und Kreisständen areKet 
ihrer Provinz in Verbindung; es sinden daher keine Milttheilungen unter ihnen statt. a#er'n 
SK. S1. Die einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindende 1971// 
Instrukkionen ertheilen; es sleht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten Jgeordneten. 
und Beschwerden anzubringen. 
S. 32.
	        
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