Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

baaren Auslagen, sondern auch die saͤmmtlichen, nach der bei der letzteren uͤbli- 
chen Taxe zu liquidirenden Gerichtsgebuͤhren, welche durch die Haft, die Unter- 
haltung und den Transport des Verbrechers und die gegen ihn gefuͤhrte Untersu- 
chung bis zu seiner Ablieferung veranlaßt sind, entrichtet werden. 
Wenn aber der ausgelieferte Verbrecher kein dazu hinreichendes Vermoͤgen 
besitzt, so sollen die Gebuͤhren fuͤr die Arbeiten der requirirten Behoͤrde durchge- 
hends wegfallen und es soll die requirirende Behoͤrde der requirirten lediglich die 
baaren Auslagen, welche durch die Haft, die Unterhaltung und den Transport 
des Verbrechers bis zu erfolgter Ablieferung desselben veranlaßt worden sind, 
erstatten. 
Diese im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner 
Majestät des Königs von Großbrikannien und Hannover zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erklärung, wird zur allgemeinen Befolgung hierdurch bffentlich be- 
kannt gemacht. 
Berlin, den 15ten August 1823. 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bernstorff. 
  
(No. 819.)
	        
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