— 160 —
ten abgehalten worden, die sich als sachkundige und zuverlaͤßige
Maͤnner schon bewaͤhrt haben.
) Die obersten Verwaltungsbehörden und die Chefs der Provinzial-Kolle-
gien bleiben für alle die Nachtheile mit verantwortlich,
die durch die Unterlassung der außergewöhnlichen Reoisionen ent-
stehen sollten.
Das Staats-Ministerium hat diesen Meinen Befehl durch die Gesetz-
sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und auf dessen pünktliche Be-
folgung zu halten.
Berlin, den Loten August 1823.
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.