Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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(No.  828.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  öten  Oktober  1823.,  daß  auch  die  pensionirten
oder  auf  Wartegeld  stehenden  Offiziere  bei  Schuldklagen  vom  Personal-Arrest
  nicht  befreit  bleiben  sollen.

A.-#  die,  zu  Meiner  Kenntnitg  gekommenen  Zweifel,  über  die  Anwendung  der
Kabinetsorder  vom  20sten  März  d.  J.,  wegen  des,  im  Wege  der  Erekution
stattfindenden  Personal-Arrests  pensionirter  oder  auf  Wartegeld  stehender  Zivil-Beamten,
  auf  pensionirke  und  auf  Wartegeld  stehende  Offiziere,  gebe  Ich  Ihnen
zur  weitern  Veranlassung  zu  erkennen,  daß,  da  die  bisherige  Befreiung  pensionirter
  oder  Wartegeld  beziehender  Offiziere  vom  Personal-Arrest,  nicht  auf  einem
ausdrücklichen  Gesetze,  sondern  blos  auf  einer  Analogie  der  früheren,  für  Zivil-Pensionaire
  und  Wartegelds  =  Empfänger  gültigen  Ausnahme  beruhet,  die  analoge
Anwendung  dieses,  durch  die  Kabinetsorder  vom  20sten  März  d.  J.  aufgehobenen
Ausnahmegesetzes,  künftig  wegfallen,  und  die  allgemeine  gesetzliche  Vorschrift
wieder  eintreten,  mithin  also  auch  die  Bestimmung  der  Kabinetsorder  vom
20sten  März  d.  J.  auf  pensionirte  und  auf  Warregeld  siehende  Offiziere  Anwendung
  finden  muß.

Berlin,  den  öten  Oktober  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Kircheisen  und  von  Hake.

 

(No.  829)