Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

d) fuͤr das Herzogthum Sachsen: die Staͤdte Altenburg, Ronneburg, Eisen- 
berg und Kamburg. 
Gegenwaͤrtige im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen und 
Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen--Gotha zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erklaͤrung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, in den 
beiderseitigen Landen oͤffentlich bekannt geinacht werden, und sogleich Kraft und 
Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 17ten Dezember 1822. 
(L. S.) 
Koͤniglich-Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Graf von Lottum. 
In Abwesenheit des Staatsministers Grafen von Bernstorff. 
  
  
(No. 772.) Erklkrung wegen der mit der Fuͤrstlich- Schwarzburg- Sondershausenschen Re- 
gierung verabredeten Uebereinkunft, in Betreff der gegenseitigen Ueber- 
nahme der Ausgewiesenen und Vagabunden. Vom 2sten Dezember 1822. 
Z###n der Königlich-Preußischen und der Fürsllich = Schwarzburg-Sonders- 
hausenschen Regierung ist unter Vorbehalt einer, nach demnächstiger Beseitigung 
der gegenwärtig obwaltenden Hindernisse, künftig abzuschließenden förmlichen 
Konvention, die provisorische Uebereinkunft getroffen worden: 
„in allen vorkommenden Fällen, welche die Uebernahme von Vagabun- 
„den und Ausgewiesenen betreffen, sich gegenseitig nach der Bestim- 
„mmung der, unter dem Sten Februar 1820. zwischen den Königreichen 
„Preußen und Sachsen abgeschlossenen Konvention richten zu wollen.“ 
Dabei sind zu gegenseitigen Ablieferungs= und Uebernahme-Orten bestimmt 
worden: 
Königlich-Preußischer Seits: 
) für die aus der Unterherrschaft Sondershausen nördlich gehenden Transporte, 
die Stadt Nordhausen; 
b) fuͤr die aus der Unterherrschaft Sondershansen suͤblich gehenden Transporte, 
die Staͤdte Weissensee und Muͤhlhausen; 
c) fuͤr
	        
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