Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

 

2.  Recht  auf  freie  Eisenbahnfahrt.  Verfügung  v.  14.  Jannar  1876.  163

2.  Recht  auf  freie  Eisenbahnfahrt.

1  Ne  3.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

 

—
—.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  20.  Januar  1876.

 

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  betreffend  die
Gewährung  freier  Eisenbahnfahrt  für  die  Mitglieder  der  Ständeversammlung.
Vom  14.  Januar  1876.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Hoöchster
Entschließung  vom  23.  November  vor.  Jahres  die  Gewährung  freier
Eisenbahnfahrt  für  die  Mitglieder  der  Ständeversammlung  im  nachbezeichneten
  Umfange  zu  genehmigen  geruht  haben,  wird  Folgendes
verfügt:

8.  1.

Die  nicht  in  Stuttgart  wohnenden  Mitglieder  der  Ständeversammlung
  erhalten  auf  ihren  Wunsch  an  Stelle  der  ihnen  nach
Art.  1  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1849  für  Strecken,  auf  welchen
Staats-Eisenbahnen  bestehen,  zukommenden  Entschädigung  freie
Fahrt  auf  den  württembergischen  Staats-Eisenbahnen  in  der  Richtung
  von  ihrem  Wohnort  nach  Stuttgart  und  umgekehrt.

g.  2.

Die  Freifahrt  erstreckt  sich  auf  die  Dauer  der  jeweiligen  Einberufung
  zur  Ständeversammlung,  beziehungsweise  zu  den  Sitzungen
des  weiteren  ständischen  Ausschusses  l  oder  von  ständischen  Commissionen,
  sowie  auf  die  Zeit  von  2  Tagen  vor  Beginn  und  2  Tagen
nach  Schluß  der  Sitzungsperioden,  beziehungsweise  der  Ausschußund
  Commissionssitzungen.

S.  3.

Als  Freifahrtslegitimation  werden  durch  Vermittlung  der  ständischen
  Kanzleien  numerirte  Karten  auf  Namen  ausgegeben,  welche

11*

S.  38.