2. Recht auf freie Eisenbahnfahrt. Verfügung v. 14. Jannar 1876. 163
2. Recht auf freie Eisenbahnfahrt.
1 Ne 3.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
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Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 20. Januar 1876.
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend die
Gewährung freier Eisenbahnfahrt für die Mitglieder der Ständeversammlung.
Vom 14. Januar 1876.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Hoöchster
Entschließung vom 23. November vor. Jahres die Gewährung freier
Eisenbahnfahrt für die Mitglieder der Ständeversammlung im nachbezeichneten
Umfange zu genehmigen geruht haben, wird Folgendes
verfügt:
8. 1.
Die nicht in Stuttgart wohnenden Mitglieder der Ständeversammlung
erhalten auf ihren Wunsch an Stelle der ihnen nach
Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 1849 für Strecken, auf welchen
Staats-Eisenbahnen bestehen, zukommenden Entschädigung freie
Fahrt auf den württembergischen Staats-Eisenbahnen in der Richtung
von ihrem Wohnort nach Stuttgart und umgekehrt.
g. 2.
Die Freifahrt erstreckt sich auf die Dauer der jeweiligen Einberufung
zur Ständeversammlung, beziehungsweise zu den Sitzungen
des weiteren ständischen Ausschusses l oder von ständischen Commissionen,
sowie auf die Zeit von 2 Tagen vor Beginn und 2 Tagen
nach Schluß der Sitzungsperioden, beziehungsweise der Ausschußund
Commissionssitzungen.
S. 3.
Als Freifahrtslegitimation werden durch Vermittlung der ständischen
Kanzleien numerirte Karten auf Namen ausgegeben, welche
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S. 38.