Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— No. 4. —
(No. 779.) Allerhochste Kabinetsorder vom 4ten Februar 1823., daß ein gerlchtliches
Verfahren bei Verwaltungs-Ansprüchen an den Staat, aus der Zeit
der ehemaligen Fremdherrschaft in den neu und wileder eroberten Probinzen
nicht zugelassen werden soll.
In Meiner, an das Staatsministerium erlassenen Order vom Zosten Juli v. J.
habe Ich die Grundsätze festgestellt, nach welchen die Berwaltungs-Ansprüche an
den Staat, aus der Zeit vor dem Aufhören der ehemaligen Fremdherrschaft in
den neu und wieder eroberten Provinzen, von dem Schatzministerio regulirt werden
sollen. In Verfolg dessen, und in Uebereinstimmung mit den deshalb ertheilten
Bestimmungen, will Ich hiermit noch ausdrücklich erklären:
daß die Gerichte, hinsichtlich aller solcher, lediglich aus der Verwaltungszeit
vor der diesseitigen Landes-Occupation zu begründenden Anforderungen
sich durchaus jeder Einmischung im Wege eines von den
Interessenten versuchten, oder beabsichtigten Prozesses gänzlich zu enthalten
haben.
Ich überlasse dem Staatsministerio, diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung
zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen.
Berlin, den #ten Februar 1823. « Z 4
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jo. 780.) Verordnung über das Armenrecht in den Rheinprovinzen. Vom löten
Februar 1823.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Zur Herstellung eines gleichförmigen Verfahrens bei Zulassung zum Armenrechte
in den Rheinprovinzen, verordnen Wir, mit Hinsicht auf Unsere Kabinetsorder
vom 21 sten Juni 1810., die Einrichtung der Gerichtsverfassung und
des gerichtlichen Verfahrens in den Rheinprovinzen betreffend, auf den Uns von
Jahrgang 1823. E dem
(Ausgegeben zu Berlin den 11ten März 1823.)