Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

oinzial-Landwehr selbiges, begleitet mit einem vollständigen Nationale des Verur- 
theilten, dem Generalkommando der Garden, welches demnächst die Löschung des 
Berurtheilten in den dazu geeigneten Fällen, in den Listen der Garden besorget 
und dem Generalkommando des bekreffenden Armeekorps hiervon Nachricht giebt. 
Das Generalkommando der Garden hat Mir demnachst auch halbjährlich als Bei- 
lage zum sechsmonatlichen Berichte bei der Rubrik „Disziplin“ ein Verzeichniß 
solcher gestrichener Mannschaften vorzulegen. 
&. 10. Ich beauftrage Sie, die Ihnen untergeordneten Behörden mit 
diesen Bestimmungen bekannt zu machen. Insbesondere haben Sie, der Justiz- 
Minister, den Zivil-Gerichtshöfen zur Mlicht zu machen, bei Erkenntnissen gegen 
beurlaubte Landwehrmänner r2c. das Militairverhältniß und die, in den Krieges- 
Gesetzen vorgeschriebenen Neben= und Ehrenstrafen sorgfältig zu berücksichtigen. 
Auch haben Sie den Justizbehörden in den Rheinprovinzen die Kriegesartikel mit- 
zutheilen, um sie in Folge dieser Bestimmungen zu beachten. 
Berlin, den 24sten Februar 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister von Kircheisen und von Hake. 
  
No. 735.)
	        
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