Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

— 41 — 
. 5. Ein nach den Bestimmungen des g. 2. errichtetes Testament be- 
bält seine Gültigkeit bis auf ein Jahr nach der auf geschehene Rückberufung er- 
folgten Rückkehr des Testators in unsere Staaten. 
§. 6. Die Fähigkeit zu testiren, und die Rechtsbeständigkeit des In- 
halts der Testamente, soll auch in den Fällen des F. J. und 2., nach den 9§. 38. 
und 30. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht beurtheilt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Königlichen Insiegel versehen. 
Gegeben Berlin, den Zten April 1823. 
IL. S.) Friedrich Withelm. 
v. Altenstei 
Beglaubigt: 
Friese. 
(Jo. 793.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.