Geset-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staate#u#.5
No. 8.—
(No. 796.) Gesetz wegen Regulirung ber gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnlsse im
Großherzogthum Posen, den mit Westpreußen wleder vereinigten Distrik,
ten, dem Kalm= und Michelauschen Kreise und in dem Landgebiet der
Stadt Thorn. Vom 8ten April 1823.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
haben in Unseren Patenten vom olten November 1816. wegen Wiedereinführung
des Allgemeinen Landrechts in das Großherzogthum Posen und in die mit West-
preußen wieder vereinigten Distrikte, den Kulm= und Michelauschen Kreis und
die Stadt Thorn mit ihrem Gebiet, eine besondere Verordnung über die Art und
Weise vorbehalten, wie in diesen Landestheilen das Edikt wegen Regulirung der
gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom L#ten September 181I. und
dessen Deklaration vom 20sten Mai 1816. mit Beachtung der Gerechtsame
aller Betheiligten in Anwendung zu bringen sey. Nachdem Wir hierüber und
über die Einführung der Ablösungs-Ordnung vom 7ten Juni 1821. die Pro-
vinzialbehörden und sachkundigen Männer aus den Einsassen der betheiligten Klas-
sen, auch Unseren Staatsrath, mit ihrem Gutachten vernommen haben; so ver-
ordnen Wir deshalb für erwähnte Landestheile, wie folgt:
Erster Titel.
Von Bauergütern, die zeitpachtweise oder als Zeit-Emphp-
teusen oder als Laßgüter besessen werden.
S. I. Die bisher zu Eigenthums-, Erbzing= oder Erbpachtsrechten noch
nicht verliehenen bäuerlichen Ackernahrungen sollen den Wirthen, welche
dieselben bei Verkündigung dieses Gesetzes als Zeitpächter oder Zeit-Emphyteuten
mit oder ohne Befugniß, nach Ablauf der im Kontrakte bestimmten Frist die neue
Verleihung zu fordern, oder als Laßbesitzer im Sinne des F. 626. u. folg.
Tit. 2I. Theil I. des Allgemeinen Landrechts, sey es zu erblichen oder nicht erb-
lichen Rechten, rechtmäßig besitzen, zu Eigenthumsrechten verliehen, und die auf
Jahrgang 1823. Kl. den
(Ausgegeben zu Berlin den 29 sten April 1823.)