— 50 2
den Stellen haftenden Dlenste und andern gutsherrlichen Leistungen und Abgaben
abgelöset werden.
Dies soll sowohl in Unsern Domainen und den Gütern der Stadtgemeinen,
der Kirchengesellschaften, frommen und milden Stiftungen u. s. w. als auch in
den Privatgütern Statt finden. Doch dürfen die Besittzer jener bauerlichen Nah-
rungen das Eigenthum eigenmcchtig nicht ergreifen, noch die bisherigen Verbind-
lichkeiten zur Leistung und Abführung ihrer Oienste und Abgaben verweigern, oder
sich eigenbeliebige AbTSnderungen in der bisherigen Art und Weise der Abtragung
erlauben. Wir befehlen ihnen vielmehr ernstlich, bei Vermeidung der in den
Gesetzen wegen unerlaubter Selbsthülfe und Widersetzlichkeit bestimmten Nach-
theile und Strafen, mit der Leistung ihrer Dienste und der Abführung ihrer Ab-
gaben so lange pünktlich sortzufahren, bis die anderweitige Regulirung ihrer
Verhältnisse durch Vergleich oder durch die bestellte Generalkommission zu Stande
gebrachr, und der Zeitpunkt der Ausführung gekommen ist.
Fasihere &. 2. Für Ackernahrungen sollen diejenigen Stellen geachtet wer-
der“ Srellic, den, deren Hauptbestimmung es ist, ihren Inhaber als selbstständigen Acker-
h eich, dee- die= wirth zu ernähren. Das Daseyn dieser Bestimmung ist dann anzunehmen, wenn
wendung in- entweder von der Stelle Spanndienste geleistet werden müssen, oder wenn der
Besitzer bisher gewöhnlich zu deren Bewinhschaftung Zugvieh (Perde oder
Rindvieh) gehalten hat, oder solches zu deren Bewirthschaftung fortdauernd
erforderlich ist. Ist aber keine von diesen drei Beslimmungen bei der Stelle vor-
handen; so gehört sie zur Klasse der Dienst-Familienstellen. Diese letztern un-
terliegen dem gegenwärtigen Gesetze nicht.
C &. 3. Für bäuerlich werden
A. diejenigen Ackernahrungen gehalten, welche entweder:
1) zu den schon in den Jahren 1772. und 1773. von Uns in Besitz genomme-
nen Landestheilen gehörig, in den während dieses Besitzes ausgenommenen
Steuer-Anschlägen und Steuerrollen zur bäuerlichen Hufensteuer oder doch
als Danniker, Ratayer u. s. w. zu Schutzgeld veranschlagt sind;
oder
2) bei Verkündung dieses Gesetzes entweder
a) mit Diensten zur Bewirthschaftung eines herrschaftlichen Gutes belaster
sind, oder
b) als zur Kultur ausgesetzte Güter (Laßgüter) im Sinne des §K. 626. u. folg.
Tit. 21I. Th. I. des Allgemeinen Landrechts, sey es zu erblichen oder nicht
erblichen Rechten, besessen worden.
# 4. Für bäuerlich werden ferner
B. auch dicjenigen Ackernahrungen gehalten, die zwar frei von herrschaftlichen
Diensien als sogenannte emphytemische Güter auf bestimmte Jahre oder
Geschlechtsfolgen, mit oder ohne Befugniß, nach Ablauf der Frist die Ver-
län-=