außer den ihr nach §. 30. zu berechnenden Nutzungen, eine nach §#.33. bis 37.
der Ablbsungsordnung vom 7ten Juni 1821. zu bestimmende Enrschidigung.
Jedoch hängt es von der Wahl des Verpflichteten ab, statt der im F. 37. a. a. O.
bestimmten Kapitalszahlung die Zinsen davon zu vier Prozent als jährliche Rente
zu entrichten.
Muß z. B. die Erneuerung alle Dreißig Jahre gesucht werden, und
beträgt das Einkaufsgeld Z## Rthlr. und hat der gegenwärtige Besitzer funfzehn
Jahre gewohnt; so beträgt die nach K. 30. der Mblbsungsordnung zu übernehmen-
de Nneeeeee . . . 10Rthlr.
und der nach §. 37. a. a. O. z enrrichkende Kapitalertrag 130 Athlr,
oder, wenn es der Verpflichtete vorzieht, start dessen Rente zu ent-
richten, dise 6
und in solchem Falle die ganze für die hergebrachte Ernenerung des
Kontraktes zu entrichtende Entschädigung jährlicg 16Rthlr.
§. 38. Von dem Betrage dieser Leistungen (§FF. 30. bis 37.) werden i
Abzug gebracht:
1I) die Geldvergütungen oder die Raturalien, welche die Gutsherrschaft den
bauerlichen Wirthen nach der örtlichen Verfassung für eine oder die andere
Gattung von Leistungen zu gewähren schuldig war, und zwar, je nachdem
sie jährlich vorkommen oder nur bei gewissen Gelegenheiten, nach dem vor-
stehenden §. 30. No. 2. und 3., und die Naturalien, in sofern sie nicht
in Korn bestehen, nach F. 27. und 28. der Ablösungsordnung;
Remissionen und Untersiützungen bei Unglücksfällen und Bauhülfen nach dem
von Sachverständigen, gemäß den bestehenden Verpflichtungen der Guts-
herrschaft und örtlichen Verhältnissen, darauf durchschnittlich anzuschlagen-
den jährlichen Betrage;
3) die öffentlichen Lasten;
4) der reine Ertrag, in Körnern, der von der Gutzherrschaft den bäuerlichen
Wirthen vor der Eigenthumsverleihung, ohne verhältnißmäßigen Erlaß
an ihren Abgaben und Leisiungen, abgenommenen Grundstücke und
Nutzungsgeg enstände; 4
der reine Eenog, in Körnern, der von den Gutsherren nach §. 26. 27.
und 40. bis 42. bei der Eigenthumsverleihung zurückgenommenen Län-
dereien und Nutzungsgegensiände;
6) die Zinsen zu vier Prozent der von der Gutsherrschaft nach K. 43. zuräck-
genommenen Inventarienstücke.
g. 30. Die solchergestalt (§#. 30. bis 38. ) ausgemittelte Entschädigung .) Entschh
kann, in sofern sich die Betheiligten nicht über eine Abfindung in Kapikal oder zng=
sonst anders einigen, in Land, oder in Inventarienstücken, oder in Rente, oder
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