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die Entschaͤdigung in Rente vor: so haͤngt es lediglich von ihrer Einigung mit den
Bauern ab, ob diese Rente in Korn oder Geld, und letzternfalls ob in einem mit
dem Roggenpreise sleigenden und fallenden, oder in einem fesistehenden Geldzinse,
festgesetzt und abgeführt werden soll; in Entslehung gütlicher Einigung ist sie aber
verpflichtez, die Rente in Korn anzunehmen.
§. 4. Soll Behufs der Fesistellung der Rente Geld auf Korn, oder
Korn auf Geld gerechnet werden, oder soll die Rente nach den Roggenpreisen stei-
gen und fallen; so ist nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7ten Juni
1821. G. 73. und 74. zu verfahren.
§. 48. Jede dieser Renten (F. 46.) und zwar die Kornrente, indem
solche zu diesem Zweck nach vorsiehender Vorschrift (F. 47.), nur in umgekehrter
Ordnung, wiederum auf Geld berechnet wird, kann nach Bestimmung der Ab-
lösungsordnung vom vten Juni 1821. F. 16. abgelöset werden. Dann soll es
jedoch dem Berechtigten frei stehen, statt der Durchschnittspreise der letzten dem
Antrage vorhergehenden vierzehn Jahre, die Durchschnittspreise der letzten der Ver-
kündung dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen vierzehn Jahre, mit Weg-
lassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten, zu wählen, und darnach das
Ablösungskapital zu beslimmen.
#. 40. Auch in dem Falle, wenn die Auseinanderfetzung durch die Ge-
neralkommission geschiehet (. 18. u. folg.), müssen statt der Rente, im Falle des
Bedürfnisses auf Verlangen des einen oder des andern Theils, Naturaldienste,
jedoch nur für die nächsten zwölf Jahre, von der Verkündung dieses Gesetzes an
gerechnet, zugestanden werden, in sofern dergleichen von den bauerlichen Wirthen
bisher geleistet sind, niemals aber, mit Ausnahme des Falles §. 10. Nr. 12.,
über das Maaß der bisherigen Leistungen hinaus.
§. 50. Im Fall entstehenden Streites, entscheidet die Generalkommission
über die Zulässigkeit und das Maaß derselben. Sie sind zuläsfig, in so weit die
Gutsherrschaft die erforderlichen Mittel zum Ersatz derselben oder die bauerlichen
Wirthe ohne Gefährdung ihrer Erhaltung die statt der Dienste aufzubringende
Rente nicht zu beschaffen vermögen.
§. 5I. Können einige bauerliche Wirthe die Rente zum Ersatz der Dienste
aufbringen, andere aber nicht: so können zwar jene daraus keinen Anlaß nehmen,
die Berichtigung der Rente zu versagen, die Gutsherrschaft aber kann die An-
nahme derselben verweigern, und auch von jenen Dienste verlangen, wenn die
Naturaldiensie der zur Renteleistung unfähigen Wirthe mehr als den vierten Theil
der gemeinsamen Oienstpflichten betragen.
§. 52. Diese Dienste werden der Gutsherrschaft nach denselben Grund-
saten angeschlagen, welche bei Ermittelung der von den bcuerlichen Wirthen
zu entrichtenden Rente zum Grunde zu legen sind, und mit der letzteren aus-
geglichen.
FK. 53.