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#. 53. Sind die bäuerlichen Wirthe bereit, einen dem Werthe ihrer
gemeinsamen Dienste gleichkommenden Theil der Rente mit Kapital abzulösen,
oder zahlen sie doch einen solchen Theil des Kapitalbetrages, als erforderlich ist,
um den Gutsherru in den Stand zu setzen, die zum Ersatz der Dienste erforderlichen
Wirthschafts-Einrichtungen zu treffen: so sind sie unter den auch hier anwend-
baren Einschränkungen des F. öl. die Befreiung von den noch vorbehaltenen
Diensten zu fordern befugt. Doch kann der Gutzherrschaft ihre Emlassung aus
dem Dienste nicht eher, als mit dem Ende des auf die wirkliche Einzahlung des
Ablösungskapitals zunächst folgenden Wirthschaftsjahres zugemuthet werden.
§. Sd. Die der Gutsherrschaft mittelst Festsetzung der Generalkommission
vorbehaltenen Dienste müssen, so viel wie möglich, nicht blos nach Tagen, son-
dern nach dem Gegenstande und Umfange der Arbeit bestimmt werden.
&. 55. Die auf den Bauerhöfen haftenden öffentlichen und andere Real-
Abgaben bleiben, wenn die Bauern kein Land abtreten, denselben ganz zur Last.
Im Fall der Land aberetung werden sie aber zwischen denselben und der Gutsherr-
schaft nach Verhältnis der Landtheilung vertheilt.
#.# 56. Die nach der bisherigen Verfassung von den bauerlichen Wirkhen
auf das ihnen bisher schon zuständige Nutzungsrecht und das ihnen an ihren Hof-
gebäuden etwa zuständige Eigenthum eingegangene Schulden und Realabgaben
bleiben den bauerlichen Wirthen immer allein zur Last. Dies gilt insbesondere
auch von den ursprünglich allein auf ihre Hofgebäude gelegten öffenrlichen Ab-
gaben. Wie aber die Betheiligten wegen der letztgedachten Abgaben auszugleichen
sind, ist im §F. 38. bestimmt.
. 57. Die Gemeinelasten verbleiben den bäuerlichen Wirthen aus-
schlietlich. Nimmt jedoch die Gutsherrschaft an den Vortheilen er Gemeine-
Anstalten Theil; so muß sie auch nach Verhältmiß ihrer Theilnahme zu den Kosien
derselben beitragen.
K. Die zum Unterkommen und zum Unterhalt der Gemeinebeamten
bestimmten Gebaude, Ländereien und Nutzungen, verbleiben nach wie vor Ge-
meinegut,, und es können den bäuerlichen Wirthen dafür keine besonderen Vergü-
tungen an die Gutsherrschaft zugemuthet werden. Dagegen übernimmt die
Gemeine die fernere Unterhaltung derselben, wenn solche auch bisher ganz oder
zum Theil von der Gutsherrschaft geleistet ist.
§. 50. Dasselbe gilt von anderen zu Gemeinezwecken vorhandenen An-
stalten und den zu ihrer Unterhaltung bestimmten Grundstücken und Nutzungsrechten.
# 6. Wegen der Konkurrenz der Gutsherrschaft zu den Lasten dieser
Gimeintanstalte (G. ö8 und 50.) finden die Bestimmungen F. 57. Anwendung.
öI. Niemals kann der Gutsherrschaft, wenn sie auch nach bisheriger
Verfalen oder der Natur des Gegenstandes an den Gemeine-Einrichtungen
nicht