nicht Theil nimmt, die Theilnahme daran gegen verhaͤltnißmaͤßige Uebernahme
der Kosten versagt werden.
. 62. Die vorgedachten Bestimmungen F. 57. u. folg. verstehen sich von
den Gemeinelasten im engeren Sinne, d. i., den zu den oͤffentlichen Zwecken des
Gemeinverbandes bestimmten Einrichtungen.
. 603. Ist aber von solchen Einrichtungen die Rede, welche die Privat-
vortheile der Grundbesitzer und ihrer Hintersassen bezwecken, als die zur Nutzung
der Grundstücke gehörenden Bewässerungs= und Abwässerungs-Anstalten, Pri-
vatwege und Triften, Hirtenhauser, Unterhaltung der Zuchtstiere u. s. w.; so
bleiben diese den Betheiligten nach wie vor zur Last, und es kann keinem derselben
eine Genossenschaft an den Vortheilen und Lasten derselben aufgedrungen werden,
welche nicht schon in der bisherigen Verfassung oder den allgemeinen Gesetzen
wegen Einschränkung des Eigenthums zu gemeinem Besten und besserer Benutzung
anderer Grundslücke begründet ist.
§. 64. Dem gemaß verbleiben die Hirtenhauser und die zugehörigen
Grundstuͤcke, welche den bäuerlichen Wirthen bisher zur Nutzung überlassen
waren, insofern sie dieselben ohne Theilnahme der Herrschaft nutzten, ihnen
allein; im andern Falle aber nimmt die Gutzherrschaft ferner als Miteigenthu-
mer daran Theil. Nach dem Verhäliniß des Miteigenthums richtet sich auch
der Kostenbeitrag zur Unterhaltung. Doch muß die Auseinandersetzung der hier-
aus und aus anderen ähnlichen Verhältnissen entspringenden Verwickelungen bei
der Regulirung möglichst bewirkt werden.
§. 605. Eben so soll bei allen durch Abgeordnete der General-Kommission
zu bewirkenden Regulirungen, auch dann, wenn die Gutsherrschaft keine bauer-
liche Ländereien zurücknimmt, dieselbe mit den bauerlichen Wirthen aus aller Ge-
meinschaft gesetzt werden. Wegen der als Ausnahme von dieser Regel auf gewisse
Jeit noch zulässigen Waldberechtigungen rc. ist unten G. 67.) das Nöthige bestimmt.
. 66. Nicht minder ist bei solchem Anlasß die vollsiändige Gemeinheits-
theilung der bauerlichen Wirthe alles Fleißes zu vermitteln. Von Amtswegen
aber ist
1) die vollständige Gemeinheikstheilung derjenigen Wirthe, denen ihre Höfe
abgebauet werden, vorzunehmen, dabei auch auf eine zusammenhängende
wirkhschaftliche Lage der ihnen zugetheilten Grundstücke zu halten;
2) mit der Auseinandersetzung eine neue nach den Grundsätzen F. O. der Verord-
nung vom 7en Juni 1821. wegen Ausführung der Gemeinheitstheilungs-
Ordnung einzurichtende Feldeintheilung der bauerlichen Feldmark zu verbin-
den, und dabei insbesondere dahin zu sehen, daß jedem seine Ländereien
in jedem Felde (Schlage) möglichst in einem wohl abgerundeten Stücke zu-
getheilt, und diese Stücke durch die bestehenden oder neu anzulegenden Wege
mit einander und mit den Wirthschaftshöfen in Verbindung gebracht werden;
3) tda,
e) leichzei-
tige Bewir-
kung der
Separation.