Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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doch jeder von beiden Theilen die Verwandlung der ungemessenen in gemessene 
Diensie nach näherer Beslimmung des §. ö4. fordern. Traͤgt auch nur einer der 
Mlichtigen darauf an, so muß dies doch sogleich wegen aller geschehen. Uebri- 
gens müssen bei dieser Festsetzung der ungemessenen Dienste die Vorschriften des 
Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 7. G. 314— 310. einschließlich berücksich- 
tiget werden. 
S. 85. Die Gutsherren können über die erhaltene Entschädigung, inson- 
derheit über das zurückgenommene Land, in sofern frei verfügen, als nicht Fidei- 
kommiß= und Schulden-Verbindungen oder sonstige Rechte dricter Personen da- 
durch verletzt werden. 
K 36. Es stehet ihnen insonderheit fret, aus den zurückgenommenen 
Bauer-Ländereien oder aus dem Vorwerkslande entweder die kleinen Ackernah- 
rungen zu vergrößern, oder Dienst-Familienstellen bis zu Ackernahrungen zu 
erweitern, oder Ackernahrungen neu zu errichten, jedoch alles dieses nur unter 
den Bedingungen und Beschränkungen des K. 16. 
K 87. Findet es der Gutsherr seinem Interesse angemessen, Behufs 
der Vergrößerung des Guts-Inventariums, der nöthigen Bauten und des sonst 
erforderlichen Kostenaufwandes zum Ersatz der Dienste, oder zur bessern Be- 
nutzung der ihm bei der Regulirung und Gemeinheitstheilung zufallenden Lände- 
reien, oder zur Bestreitung der Kosten des Abbaues und der Verlegung der bäuer- 
lichen Wirthe, die bei der Auseinandersetzung mit den Letzteren an ihn zurückfal- 
lenden Grundstücke oder Renten ganz oder zum Theil zu verkaufen, oder mit dem 
Vorzugsrecht vor den schon eingetragenen Glaubigern zu verpfänden, oder die 
von den bäuerlichen Wirthen an ihn zu leistenden Kapitalszahlungen zu jenem 
Behuf zu verwenden: so stehet den Hypotheken -Gläubigern, den Fideikommiß-= 
Berechtigten, imgleichen den Ober-Eigenthümern bei Erbzinsgütern und den 
Wiederkaufs-Berechtigten bei wiederkäuflichen Gütern kein Widerspruch dage- 
gen zu, und es bedarf ihrer Einwilligung dazu nicht. Um jedoch Verkürzun- 
gen dieser Betheiligten abzuwenden, wird Folgendes festgesetzt: 
§. 88. Der Gutsherr kann von jenen Entschädigungen nur so viel ver- 
kaufen oder mit Vorzugsrecht verpfänden und beziehungsweise verwenden, als 
zu der in Folge der Regulirung erforderlichen neuen Einrichtung nothwendig ist. 
S. 89. Er legt zu dem Ende der zur Regulirung angeordneten Kommission 
den Anschlag der erforderlichen stosten vor, in welchen Materialien und Dienste, 
die aus dem Gute genommen werden koͤnnen, nicht in Berechnung kommen. 
Diese untersucht ihn und reicht ihn mit ihrem Gutachten der Generalkom- 
mission ein, welche den Betrag festsetzt. 
&. . Ist diese Festsetzung erfolgt und von der Generalkommission be- 
scheiniget, so muß die Hypothekenbehörde jede, innerhalb der festgesetzten Summe, 
vorgenommene Berpfändung oder Veräußerung unbedingt eintragen, dergestalr, 
M 2 daß 
b) Ruͤcksichts 
der Guts- 
herren.
	        
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