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doch jeder von beiden Theilen die Verwandlung der ungemessenen in gemessene
Diensie nach näherer Beslimmung des §. ö4. fordern. Traͤgt auch nur einer der
Mlichtigen darauf an, so muß dies doch sogleich wegen aller geschehen. Uebri-
gens müssen bei dieser Festsetzung der ungemessenen Dienste die Vorschriften des
Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 7. G. 314— 310. einschließlich berücksich-
tiget werden.
S. 85. Die Gutsherren können über die erhaltene Entschädigung, inson-
derheit über das zurückgenommene Land, in sofern frei verfügen, als nicht Fidei-
kommiß= und Schulden-Verbindungen oder sonstige Rechte dricter Personen da-
durch verletzt werden.
K 36. Es stehet ihnen insonderheit fret, aus den zurückgenommenen
Bauer-Ländereien oder aus dem Vorwerkslande entweder die kleinen Ackernah-
rungen zu vergrößern, oder Dienst-Familienstellen bis zu Ackernahrungen zu
erweitern, oder Ackernahrungen neu zu errichten, jedoch alles dieses nur unter
den Bedingungen und Beschränkungen des K. 16.
K 87. Findet es der Gutsherr seinem Interesse angemessen, Behufs
der Vergrößerung des Guts-Inventariums, der nöthigen Bauten und des sonst
erforderlichen Kostenaufwandes zum Ersatz der Dienste, oder zur bessern Be-
nutzung der ihm bei der Regulirung und Gemeinheitstheilung zufallenden Lände-
reien, oder zur Bestreitung der Kosten des Abbaues und der Verlegung der bäuer-
lichen Wirthe, die bei der Auseinandersetzung mit den Letzteren an ihn zurückfal-
lenden Grundstücke oder Renten ganz oder zum Theil zu verkaufen, oder mit dem
Vorzugsrecht vor den schon eingetragenen Glaubigern zu verpfänden, oder die
von den bäuerlichen Wirthen an ihn zu leistenden Kapitalszahlungen zu jenem
Behuf zu verwenden: so stehet den Hypotheken -Gläubigern, den Fideikommiß-=
Berechtigten, imgleichen den Ober-Eigenthümern bei Erbzinsgütern und den
Wiederkaufs-Berechtigten bei wiederkäuflichen Gütern kein Widerspruch dage-
gen zu, und es bedarf ihrer Einwilligung dazu nicht. Um jedoch Verkürzun-
gen dieser Betheiligten abzuwenden, wird Folgendes festgesetzt:
§. 88. Der Gutsherr kann von jenen Entschädigungen nur so viel ver-
kaufen oder mit Vorzugsrecht verpfänden und beziehungsweise verwenden, als
zu der in Folge der Regulirung erforderlichen neuen Einrichtung nothwendig ist.
S. 89. Er legt zu dem Ende der zur Regulirung angeordneten Kommission
den Anschlag der erforderlichen stosten vor, in welchen Materialien und Dienste,
die aus dem Gute genommen werden koͤnnen, nicht in Berechnung kommen.
Diese untersucht ihn und reicht ihn mit ihrem Gutachten der Generalkom-
mission ein, welche den Betrag festsetzt.
&. . Ist diese Festsetzung erfolgt und von der Generalkommission be-
scheiniget, so muß die Hypothekenbehörde jede, innerhalb der festgesetzten Summe,
vorgenommene Berpfändung oder Veräußerung unbedingt eintragen, dergestalr,
M 2 daß
b) Ruͤcksichts
der Guts-
herren.