Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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rechtigten. 
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daß die Sicherheit des eingetragenen Glaͤubigers oder Kaͤufers von dem Beweise 
wirklicher Verwendung des Geldes voͤllig unabhaͤngig ist. 
Gleichmaͤßig sind die baͤuerlichen Wirthe, welche aus der Eigenthums- 
Verleihung oder Dienstablösung an den betreffenden Gutsbesitzer Kapitalezahlun- 
gen zu leisten haben, auf Antrag desselben bis zum Belauf der festgesetzten Be- 
darfssumme zur Zahlung an denselben anzuweisen. Die Verpflichteren werden 
durch die auf den Grund dieser Anweisung geleisteten Zahlungen von aller wei- 
teren Vertretung rücksichtlich der Werwendung frei, und müssen solche auf den 
Grund jener Anweisung und der Quittung oder des Löschungs-Konsenses des 
ihnen angewiesenen Empfängers im Hypothekenbuche sofort abgeschrieben werden. 
§. I. Die Generalkommission ist aber berechtiget und verpflichtet, den 
Gutsbesitzer zur gesetzlichen Verwendung des Geldes anzuhalten, und sie ertheilt 
demselben nach geführtem Beweise, oder nach befundener Nichtigkeit der Angabe 
bei angestellter Prüfung, eine Bescheinigung über die Verwendung. 
. 02. Alle Anwärter, denen ein Erbfolgerecht zustehet, und sonslige 
Realberechtigte sind befugt, sich die Beobachtung der im K. 9I. gegebenen Vor- 
schrift nachweisen zu lassen. 
§. 03. Wenn im Falle der Verfetzung eines oder mehrere Bauerhöfe 
auf ein zum Hauptgute gehöriges benachbartes Vorwerk, der Zustand des 
Hypothekenbuchs des Hauptgutes und des Vorwerkes verschieden ist; so müssen 
Vorkehrungen getroffen werden, damit die Rechte der hypochekarischen Gldubiger 
und anderer Realberechtigten nicht gefährdet werden. Diese werden die Ministerien 
der Justiz und des Innern in der zu entwerfenden Instruktion G. 113.) nach 
Maaßgabe der Verordnung vom 2osten Juni 1817. 9. 40. und folg. vorschreiben. 
§. Oä. Wegen der Zuziehung der Fideikommiß= und anderer Realbe- 
rechtigten und der Pächter bei der Auseinandersetzung, Behufs der Verleihung des 
Eigenthums, imgleichen wegen der Folgen derselben Rücksichts dieser Interes- 
senten, finden die Worschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung F. 10. u. folg. 
S#. 147 — 163., und der darin angeführten Deklaration vom 29sten Mai 1816. 
Art. 116. u. folg. Anwendung. 
§. 05. Behufs der Verwandlung der ungemessenen in gemessene Diensle 
und der anderweiten Besiimmung der nach Tagen gemessenen Dienste nach dem 
Gegenstande und Umfange der zu leistenden Arbeiten, bedarf es der Zuziehung 
derselben nicht. 
#&# 06. Die Kosten der Auseinandersetzung wegen Verleihung des Eigen- 
thums und der damit verbundenen Gemeinheitstheilungen, so weit dieselben von der 
Gutzherrschaft nach obigen Vorschriften nicht allein zu übernehmen, oder fremden 
Theilnehmern, vermöge ihrer Theilnahme an der Gemeinheitstheilung, in Rechnung 
zu
	        
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