Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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F. 629. u. folg. Tit. 21. Th. I. des Allgemeinen Landrechts bestimmten Rech- 
ten und unter Vorbehalt der Auseinandersetzung nach Inhalt des jetzigen Ge- 
setzes, als erbliche Nahrungen ausgethan werden. 
## 00. Dasselbe findet Statt, wenn fernerhin bauerliche Nahrungen, 
welche noch nicht zu Eigenthumsrechten verliehen sind, an die Gutsherrschaft zu- 
rückfallen. Die anderweitige Verleihung muß in diesem Falle innerhalb Jah- 
resfrist nach der Erledigung geschehen. 
§. 10 I. Fallen bäuerliche Nahrungen, welche bereits zu Eigenthums-, 
Erbzins= oder Erbpachtsrechten verliehen sind, in Folge ihrer Erledigung nach 
Inhalt der Verleihungsbriefe, oder sonst nach den bestehenden Gesetzen, an die 
Gutsherrschaft zurück, oder erwirbt diese solche durch neue Verträge mit dem Be- 
sitzer derselben; so kann sie darüber, wenn seit jener Verleihung zwölf Jahre oder 
mehr verflossen sind, ganz nach eigenem Befinden verfügen, und dieselben ganz 
oder zum Theil zu den herrschaftlichen Vorwerken einziehen. Sind aber seit der 
Verleihung zu Eigenthumsrechten noch nicht zwölf Jahre verflossen, so müssen 
die Höfe binnen Jahresfrist nach dem Rückfall und der Uebergabe an die Grund- 
herrschaft wiederum zu Eigenthumsrechten, und mit keinen größeren Lasten 
beschwert als zuvor, ausgethan werden. 
§. 102. In allen Fällen steht es jedoch der Gutsherrschaft frei, die 
bäuerlichen Nahrungen, welche sie nach vorstehenden Bestimmungen wiederum in 
die Hände bäuerlicher Wirthe zu bringen gehalten ist, zu zerschlagen, und davon 
besondere Stellen unter den Bedingungen des §F. o0. zu bilden, oder sie Stück- 
weise anderen bäuerlichen Stellen zuzulegen. 
S. 103. Die über dergleichen Verleihungen (F. Oo. u. f.) errichteten 
Kontrakte müssen der General-Kommission zur Bestätigung eingereicht werden. 
§. lod. Läßt der Gutsherr die beslimmte Frist verstreichen, ohne den 
im Vorstehenden bestimmten Verpflichtungen zu genügen, so werden die Höfe 
Seitens der General-Kommission, nach vorgängiger Aussonderung der zu den- 
selben gehhrigen Beslandtheile und Gemeinheitstheilung, übrigens aber in dem 
Zustande, worin sie sich eben befinden, mit einer nach §. 4. u. f. und beziehungs- 
weise nach S. 10 I. zu bestimmenden Rente, und frei von Diensten, öffentlich ausge- 
boten, und demjenigen, welcher das meiste Einkaufsgeld bietet, oder, wenn 
Niemand darauf eingehen will, demjenigen, welcher auf die Rente das besie, 
wenn auch hinter dem anschlagsmäßigen Betrage derselben zurückbleibende Ge- 
bot thut, mit vollen Eigenthumsrechten zugeschlagen, in sofern der Gutsherr 
nicht noch bis zum letzten Bietungstermine einen Annehmer gestellt, der den 
Hof zu übernehmen erbötig ist. 
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