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F. 629. u. folg. Tit. 21. Th. I. des Allgemeinen Landrechts bestimmten Rech-
ten und unter Vorbehalt der Auseinandersetzung nach Inhalt des jetzigen Ge-
setzes, als erbliche Nahrungen ausgethan werden.
## 00. Dasselbe findet Statt, wenn fernerhin bauerliche Nahrungen,
welche noch nicht zu Eigenthumsrechten verliehen sind, an die Gutsherrschaft zu-
rückfallen. Die anderweitige Verleihung muß in diesem Falle innerhalb Jah-
resfrist nach der Erledigung geschehen.
§. 10 I. Fallen bäuerliche Nahrungen, welche bereits zu Eigenthums-,
Erbzins= oder Erbpachtsrechten verliehen sind, in Folge ihrer Erledigung nach
Inhalt der Verleihungsbriefe, oder sonst nach den bestehenden Gesetzen, an die
Gutsherrschaft zurück, oder erwirbt diese solche durch neue Verträge mit dem Be-
sitzer derselben; so kann sie darüber, wenn seit jener Verleihung zwölf Jahre oder
mehr verflossen sind, ganz nach eigenem Befinden verfügen, und dieselben ganz
oder zum Theil zu den herrschaftlichen Vorwerken einziehen. Sind aber seit der
Verleihung zu Eigenthumsrechten noch nicht zwölf Jahre verflossen, so müssen
die Höfe binnen Jahresfrist nach dem Rückfall und der Uebergabe an die Grund-
herrschaft wiederum zu Eigenthumsrechten, und mit keinen größeren Lasten
beschwert als zuvor, ausgethan werden.
§. 102. In allen Fällen steht es jedoch der Gutsherrschaft frei, die
bäuerlichen Nahrungen, welche sie nach vorstehenden Bestimmungen wiederum in
die Hände bäuerlicher Wirthe zu bringen gehalten ist, zu zerschlagen, und davon
besondere Stellen unter den Bedingungen des §F. o0. zu bilden, oder sie Stück-
weise anderen bäuerlichen Stellen zuzulegen.
S. 103. Die über dergleichen Verleihungen (F. Oo. u. f.) errichteten
Kontrakte müssen der General-Kommission zur Bestätigung eingereicht werden.
§. lod. Läßt der Gutsherr die beslimmte Frist verstreichen, ohne den
im Vorstehenden bestimmten Verpflichtungen zu genügen, so werden die Höfe
Seitens der General-Kommission, nach vorgängiger Aussonderung der zu den-
selben gehhrigen Beslandtheile und Gemeinheitstheilung, übrigens aber in dem
Zustande, worin sie sich eben befinden, mit einer nach §. 4. u. f. und beziehungs-
weise nach S. 10 I. zu bestimmenden Rente, und frei von Diensten, öffentlich ausge-
boten, und demjenigen, welcher das meiste Einkaufsgeld bietet, oder, wenn
Niemand darauf eingehen will, demjenigen, welcher auf die Rente das besie,
wenn auch hinter dem anschlagsmäßigen Betrage derselben zurückbleibende Ge-
bot thut, mit vollen Eigenthumsrechten zugeschlagen, in sofern der Gutsherr
nicht noch bis zum letzten Bietungstermine einen Annehmer gestellt, der den
Hof zu übernehmen erbötig ist.
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