. los. Hat die Gutzherrschaft nicht den ganzen Hof, sondern nur
einen Theil der zugehörigen Ländereien an sich gezogen, so mag es dabei, unter
dem Vorbehalte der Ausgleichung im Falle der Berechnung der gutsherrlichen
Rente, nach der Bestimmung des §. 38., sein Bewenden behalten, wenn sie
von noch nicht eigenthümlich verliehenen Höfen abgenommen sind, und dieselben
nicht mehr betragen, als die Gutsherrschaft nach F. q0. u. f. bei der Eigen-
thumsverleihung zurückzunehmen befugt ist. Außer diesem Falle muß der un-
befugt eingezogene Theil der Ländereien bei Gelegenheit der Regulirung den
Wirthen gegen einen angemessenen Zins (F. 30. No. 8.) wieder zugelegt,
die eingezogenen Ländereien aber, welche von einem schon zu Eigenthumsrechten
verliehenen Hofe unbefugt abgenommen sind, müssen in den oben (§. 99. u. f.)
bestimmten Fristen einem oder dem anderen in derselben Feldmark angesessenen
bäuerlichen Wirthe, gegen eine dem Nutzungs-Werthe derselben entsprechende
nveränderliche Geld-Rente, und zwar immer zu vollem Eigenthum, wieder
ausgethan werden. Läßt die Gutsherrschaft diese Fristen verstreichen, so wird
nach §. 10d. verfahren.
106. Diese Vorschriften G. 99. u. f.), welche lediglich das öffentliche
Interesse betreffen, sollen jedoch den bäuerlichen Einsassen, welchen ganze
Bauerhöfe oder Theile derselben mit Verletzung ihrer Rechte entzogen worden,
nicht hinderlich seyn, solche geltend zu machen.
Zweiter Titel.
Von Bauergütern, die zu Eigenthum, zu Erbzins= oder zu
Erbpachts-Recht besessen werden.
§. 107. Nicht allein um die Verhälenisse Sieser bänerlichen Einfassen,
welche bauerliche Ackernahrungen (8#. 2. bis 4.) besitzen, von den einer besseren
Landkultur hinderlichen Fesseln zu entbinden, sondern auch um die Landkultur
im Allgemeinen zu fördern, soll von nun an die Ordnung wegen Ablösung der
Dienste, Natural= und Geld-Leistungen von Grundsläcken, welche zu Eigen-
thums-, Erbzins= oder Erbpachts-Recht besessen werden, vom 7ten Juni 1821.
in den oben gedachten Landestheilen Gesetzeskraft haben und zur Ausübung kom-
men. Jedoch steht den Berechtigten hier eben so, wie in dem F. 48. bestimm-
ten Fall, die Wahl frei, ob bei Berechnung des Ablösungs-Kapitals von der
Natural-Rente, der Durchschnittspreis der letzten, dem Antrage vorhergegan-
genen 14 Jahre, oder der, der letzten der Verkündung des jetzigen Gesetzes
vorangegangenen 14 Jahre, mit Weglassung der zwei theuersten und zwei
wohlfeilsten, zum Grunde gelegt werden solle.
g. 108.