Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

&#. los. Hat die Gutzherrschaft nicht den ganzen Hof, sondern nur 
einen Theil der zugehörigen Ländereien an sich gezogen, so mag es dabei, unter 
dem Vorbehalte der Ausgleichung im Falle der Berechnung der gutsherrlichen 
Rente, nach der Bestimmung des §. 38., sein Bewenden behalten, wenn sie 
von noch nicht eigenthümlich verliehenen Höfen abgenommen sind, und dieselben 
nicht mehr betragen, als die Gutsherrschaft nach F. q0. u. f. bei der Eigen- 
thumsverleihung zurückzunehmen befugt ist. Außer diesem Falle muß der un- 
befugt eingezogene Theil der Ländereien bei Gelegenheit der Regulirung den 
Wirthen gegen einen angemessenen Zins (F. 30. No. 8.) wieder zugelegt, 
die eingezogenen Ländereien aber, welche von einem schon zu Eigenthumsrechten 
verliehenen Hofe unbefugt abgenommen sind, müssen in den oben (§. 99. u. f.) 
bestimmten Fristen einem oder dem anderen in derselben Feldmark angesessenen 
bäuerlichen Wirthe, gegen eine dem Nutzungs-Werthe derselben entsprechende 
nveränderliche Geld-Rente, und zwar immer zu vollem Eigenthum, wieder 
ausgethan werden. Läßt die Gutsherrschaft diese Fristen verstreichen, so wird 
nach §. 10d. verfahren. 
106. Diese Vorschriften G. 99. u. f.), welche lediglich das öffentliche 
Interesse betreffen, sollen jedoch den bäuerlichen Einsassen, welchen ganze 
Bauerhöfe oder Theile derselben mit Verletzung ihrer Rechte entzogen worden, 
nicht hinderlich seyn, solche geltend zu machen. 
Zweiter Titel. 
Von Bauergütern, die zu Eigenthum, zu Erbzins= oder zu 
Erbpachts-Recht besessen werden. 
§. 107. Nicht allein um die Verhälenisse Sieser bänerlichen Einfassen, 
welche bauerliche Ackernahrungen (8#. 2. bis 4.) besitzen, von den einer besseren 
Landkultur hinderlichen Fesseln zu entbinden, sondern auch um die Landkultur 
im Allgemeinen zu fördern, soll von nun an die Ordnung wegen Ablösung der 
Dienste, Natural= und Geld-Leistungen von Grundsläcken, welche zu Eigen- 
thums-, Erbzins= oder Erbpachts-Recht besessen werden, vom 7ten Juni 1821. 
in den oben gedachten Landestheilen Gesetzeskraft haben und zur Ausübung kom- 
men. Jedoch steht den Berechtigten hier eben so, wie in dem F. 48. bestimm- 
ten Fall, die Wahl frei, ob bei Berechnung des Ablösungs-Kapitals von der 
Natural-Rente, der Durchschnittspreis der letzten, dem Antrage vorhergegan- 
genen 14 Jahre, oder der, der letzten der Verkündung des jetzigen Gesetzes 
vorangegangenen 14 Jahre, mit Weglassung der zwei theuersten und zwei 
wohlfeilsten, zum Grunde gelegt werden solle. 
g. 108.
	        
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