Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

vom oten Juni und 20sten November 1810. finden unter den nachfolgenden 
Bestimmungen auf das Landgebiet der Stadt Danzig Anwendung. 
&. 2. Der Anspruch auf Verleihung des Eigenthums und Auseinan= 
dersetzung nach Inhalt des Edikts und dessen Deklaration findet nur Statt we- 
gen solcher Stellen, bei welchen sich gleichzeitig folgende Eigenschaften finden: 
a) daß ihre Hauptbestimmung ist, ihren Inhaber als selbstständigen Acker- 
wirth zu ernähren; 
b) daß sie zur Klasse der bauerlichen Stellen gehbren; 
Pc) daß sie. bei Bekanntmachung dieses Gesetzes von dem Gutsherin noch 
nicht zur eigenen Bewirthschaftung eingezogen sind. 
3. Dienst-Familienstellen im Gegensatze von Ackernahrungen, sind 
also hieoon ausgeschlossen. 
Als Ackernahrungen sind diejenigen Stellen von der im vorigen K. 
unter Buchstaben u. angegebenen Bestimmung zu betrachten, von welchen 
Spanndienste geleistet werden müssen, oder deren Besitzer bisher gewöhnlich zu 
ihrer Bewirthschaftung Zugvieh (Pferde oder Rindvieh)) gehalten haben, oder 
bei denen solches zu ihrer Bewirthschaftung fortdauernd erforderlich ist. 
Ist aber keine von diesen drei Bestimmungen bei der Stelle vorhanden; 
so gehört sie zur Klasse der Dienst-Familienstellen. 
# 4. Ebenmaßig sind ausgeschlossen die aus Vorwerksland gebildeten 
Stellen. Für bauerlich sollen aber alle Ackernahrungen gehalten werden, 
welche entweder 
1) in den aufgenommenen Steueranschlägen oder Stenerrollen zur bäuer- 
lichen Hufensteuer, oder doch als Danniker und Ratayer u. s. w. aͤn 
Schutzgeld veranschlagt, oder 
2) bei der Verkuͤndung dieses Gesetzes entweder 
a) mit Diensten zur Bewirthschaftung eines herrschaftlichen Gutes belastet 
sind, oder 
b) als sogenannte emphiteutische Guͤter auf bestimmte Jahre oder Geschlechts- 
folgen, mit oder ohne Befugniß, nach Ablauf der Frist die Verlaͤnge- 
rung des Kontrakts fordern zu koͤnnen, oder als zur Kultur ausgesetzte 
Güter (Laßgüter) im Sinne des F. 626. u. folg. Tit. 21. Th. I. des 
Allgemeinen Landrechts, sey es zu erblichen oder nicht erblichen Rech- 
ten, oder zeitpachtweise, von Leuten bäuerlichen Standes, besessen werden. 
. 5. Bei nicht erblich besessenen Ackernahrungen hat jedoch der bishe- 
rige Nutznießer nur dann auf die Verleihung des Eigenthums ꝛc. Anspruch, 
wenn wegen dessen Befaͤhigung nicht diejenigen Einwendungen zu machen sind, 
die
	        
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