die nach dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. 7. S# 287 — 201. zur E-
mission aus dem Bestitze berechtigen.
. 60. Die übrigen, von den vorstehenden abweichenden Bestimmungen
der Artikel 4. und 5. der Deklaration vom 20sten Mai 1816. finden auf das
Landgebiet der Stadt Danzig nicht Anwendung.
K. 7. Alle Zeitbestimmungen, welche sich auf den Bekanntmachungs-
Termin des Edikts vom 14ten September 181 I. beziehen, sind von dem Tage
zu verstehen, an welchem das jetzige Gesetz verkündet wird; jedoch ist jeder
Theil, sowohl die Gutsherrschaft als die bäuerlichen Wirthe, sogleich nach der
Verkündung desselben auf die Auseinandersetzung durch die Behörde anzutragen
berechtiget.
§. 8. Zur möglichsten Beförderung der Auscinandersetzungen durch
Vergleich, soll in dem Landgebiete der Stadt Danzig eine Vermittelungsbehörde
errichtet werden.
§S. 0. Diese soll aus einem von den Gutsbesitzern zu wäáhlenden Guts-
besitzer und aus einem Freibauer, oder sonft einem sachkundigen und zuverlässi-
gen Mann, welchen die Bauern des Gebiets Gemeindenweise wählen, bestehen.
# 0. Sofern die Betheiligten sich nicht gütlich untereinander einigen,
müssen sie sich zuvorderst an diese Behörde wenden, damit selbige einen zu stif-
tenden Vergleich vermittele.
§. II. Es bedarf zu dem Ende keiner Vermessung und förmlichen Ab-
schätzung, sondern es hängt lediglich von dem Ermessen der Vermittler ab, auf
welchem anderen kürzeren Wege sie sich von den Gegenständen der Auseinander-=
setzung und von dem Sachverhältnisse zuverlässige Kenntniß verschaffen wollen.
##. 12. In jedem Falle, es mag ein Vergleich durch oder ohne Ver-
mittelung der genannten Behörde zu Stande kommen, muß der Auseinander=
setzungsrezeß gerichtlich vollzogen und der Generalkommission zur Prüfung und
Bestätigung eingereicht werden.
. 13. Die Generalkommission kann auf einseitige Anträge der Guts-
herren oder der Bauern nur dann zur Auseinandersetzung schreiten, wenn durch
eine Bescheinigung der Vermirtelungsbehörde nachgewiesen wird, daß die Be-
mühungen der letzteren, einen Auseinandersetzungs-Vergleich zu stiften, ohne
Erfolg geblieben sind. Wird aber von beiden Theilen der Antrag auf Ausein-
andersetzung bei der Generalkommission angebracht; so muß sie solche sofort
einleiten.
K 14.