Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

h. I1. Die Mitgliedschaft ist rein persoͤnlich. Es muͤssen daher auch 
Wittwen von Mitgliedern der Korporation, welche die Handelsgeschäfte ihrer 
versiorbenen Ehemänner fortsetzen wollen, so wie alle andere Personen, deren 
bereits bestehende Handlungen durch Erbschaft oder aus irgend einem andern 
Fundament zufallen, und selbst Disponenten, welche solchen Handlungshäusern 
vorstehen, Mitglieder der Korporation werden, und die Eintrittsgelder entrichten, 
in sofern von ihnen kaufmännische Rechte ausgeübt werden sollen. Wo nach 
Ppflichtmäbigem Ermessen der Aeltesten die Entrichtung der Eintrittsgelder einzel- 
nen Wittwen zu schwer fallen mochte, sollen die Aeltesten zum Erlaß derselben 
befugt sepn. 
# 12. Auch die Theilnehmer einer Sozietäts-Handlung müssen Mit- 
glieder der Korporation seyn. 
§. 13. An Ausübung der Ehrenrechte der Korporation können Frauen- 
zimmer, welche Eigenthümer einer Handlung sind, nur durch männliche Dispo- 
nenten Theil nehmen, welche persönliche Mitglieder der Korporation sind. 
§. I4. Die Gesuche um Aufnahme in die Korporation und die Eintra- 
gung in die Rolle müssen schriftlich an die Aeltesten der Kaufmannschaft gerichtet 
werden. 
Dritter Abschnitt. 
Von den gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der 
Kaufmannschaft. 
15. Die gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der Kauf- 
mannschaft betreffen das Interesse der Schiffahrt und des Handels überhaupr, 
oder eines Zweiges desselben, und die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen, 
welche zum Betriebe des Handels dienen, in soweit ihr das Eigenthum oder die 
Verwaltung und Beaufsichtigung derselben zustehen, das besondere Vermögen 
und die Rechte, welche ihr als Korporation aus Grundstücken, Kapitalien, Mobi- 
lien, milden Stiftungen oder aus irgend einem andern Grunde zukommen, und 
die Verhältnisse der Mitglieder zu der Korporation, als einem Ganzen. 
§. 16. Die Korporation wählt und präsentirt zur Bestätigung der zu- 
nächst vorgesetzten Behörde diejenigen öffentlich zum Besten des Handels angestell- 
ten Personen, deren Wahl nach W. I10. bis 116. des Gesetzes vom 7ten Sep- 
tember 1811. den Kaufmannschaften beigelegt worden ist. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Kaufmannschaft. 
#. 17. Die Kaufmannschaft kann die Verwaltung ihrer gemeinsamen 
Angelegenheiten, welche derselben nach diesem Statut oder als einer Korporation 
O 2 gesetzlich
	        
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