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g. 73. Die Kaufmannschaft laͤßt diese Rechnungen durch eine aus ihrer
Mitte vor der Versammlung aus den Wahllisten zu ernennende Kommission von
drei Mitgliedern, die aber nicht zu den Aeltesten gehoͤren duͤrfen, abnehmen, und
die Decharge daruͤber ertheilen.
Neunter Abschnitt.
Von der Anstellung und Verpflichtung der Kassen-Rendantur.
74. Zur Verwaltung der Gemeinkasse werden auf drei Jahre drei
Mitglieder aus der Kaufmannschaft gewählt, welche die Rendantur der Kasse
sährlich unter sich wechseln und für dieselbe mit ihrem Vermögen haften.
. 75. Die Verwalter dieser Kasse dürfen nur solche Zahlungen aus der-
selben leisten, welche nach dem bestätigten Etat K. 71. feststehen, oder von den
Aeltesten angewiesen werden.
K. 76. Sie legen beim Schlusse jedes Jahres den Aelteslen Rechnung
#ab, welche nach §. 73. das Weitere zu besorgen, auch sie mit Anweisung zu ver-
sehen haben. Die Aeltesten sind befugt, auch außerdem und allenfalls monat-
liche Rechnungslegung zu fordern, um beständig eine Uebersicht des Kassenzu-
standes zu haben.
§. 77. Die Verwalter der Gemeinkasse sind nach dreijähriger Dienstzeit
euf folgende drei Jahre von der Uebernahme aller Aemter für die Kaufmannschaft
frei, in sofern sie sich derselben nicht freiwillig unterziehen wollen.
Zehnter Abschnitt.
Von der Verpflichtung zur Annahme der Wahlen und Aufträáge.
##. 78. Wer die ihm nach diesem Statut durch die Wahl oder beson-
deren Auffrag übertragenen Aemter und Geschäfte nicht annehmen will, muß
rechtliche Entschuldigungsgründe dafür anführen.
§. 70. Zuncchst entschuldigt von dieser Annahme was gesetzlich von
Nebernahme der Vormundschaften entbindet.
&. 80. Auch aktive Rathsherren und der jedesmalige Vorsleher der
Stadtverordneten können wider ihren Willen zur Uebermahme dieser Wahlen und
Aufträge nicht verpflichtet werden.
#. 81. Die aus der Versammlung der Aelteslen scheidenden Mit-
gslieder können zur Annahme einer abermaligen Wahl in selbige erst nach Ab-
lauf von vollen drei Jahren nach ihrem Austritt verpflichtet werden.
§. 82. Die Schätzungskommissarien S. 60. sind zwar in folgenden Jah-
ren wieder wählbar; es kann aber niemand genöthigt werden, die Wahl oͤfter
als einmal in drei nach einander folgenden Jahren anzunehmen.
§. 9.