Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

K. 83. Besondere Aufträge können die Aeltesten oder deren Vorsleher 
einem Kaufmann wider seinen Willen nur einmal in einem Jahre geben. 
#K. 84. Wer außer obigen Emschuldigungsgründen die Annahme der 
nach diesem Statur auf ihn gefallenen Wahlen oder ihm gemachten Auftrage ver- 
weigert, erhält eine Woche Bedenkzeit, und kann, wenn er am Ende derselben 
noch auf seine Weigerung beharrt, von den Aeltesten bestraft werden. Für den 
ersten Weigerungsfall dürfen dieselben eine Erhöhung der Geldbeiträge um das 
Doppelte eintreten lassen, für den zweiten Fall sie um das Vierfache u. s. w. 
erhôhen, und für den dritten Fall außer den zuletzt erhöheten Beiträgen, Verlußt 
des Stimmrechts und der Theilnahme an den Ehrenrechten, verfügen. 
§. 856. Sollte jemand die mit einem ihm übertragenen Amte verbun- 
denen Plichten vernachlässigen, und sollten die Exinnerungen des Vorstehers und 
der Aeltesten keinen Erfolg haben, so finden gegen den Schuldigen außer der 
Entsetzung von dem ihm übertragenen Amte auch die im vorhergehenden F. auf- 
geführten Strafbestimmungen nach dem Grade der Verschuldung, Anwendung. 
Eilfter Abschnitt. 
Von der Suspension und dem Verluste der kaufmännischen 
Rechte. 
6 86. Die Rechte des Kaufmannsskandes und der Mitgliedschaft der 
Korporation sind unterbrochen, wenn das Mitglied unter Kuratel gestellt wird, 
oder sich für zahlungsunfähig erklärt, oder in eine Kriminaluntersuchung wegen 
solcher Verbrechen geräth, worauf gesetzlich die Strafe des Zuchthauses, der 
Strafarbeit, des Verlustes der bürgerlichen Ehre und des Kaufmannsstandes, 
stehet. 
§. 37. Die Wirkung dieser Suspension haftet nur auf der Person des 
Suspendirten: derselbe kann persönlich keine Geschäfte vollzichen, welche die 
Rechte des Kaufmannsstandes voraussetzen, und auf der Börse nicht erscheinen, 
eben so wenig die Rechte der Mitgliedschaft ausüben und den Bersammlungen 
der Korporation beiwohnen, um seine Stimme darin abzugeben, oder gar ein 
Amt bei derselben vermalten. Dagegen kann seine Handlung durch persönlich 
fahige Kuratoren fortgeführt werden. 
§. 88. Da nach den Gesetzen (Allg. Landrecht Thl. I. Tit. VIII. G. 566. 
bis 660. und Tit. XX §. 1408.) einem jeden Kaufmanne obliegk, seine Hand- 
lungsbücher in derfenigen Form und Ordnung zu führen, wie sein Geschäft es 
erfordert, um sich selbst slets eine gehbrige Uebersicht desselben zu schaffen, und 
auch den Abschluß seiner Bücher innerhalb der nächsten sechs Monate nach Ab- 
lauf des verflossenen Jahres bewerkstelligen zu können; so wird einem jeden der 
Korporation beigetretenen Mitgliede es zur besendern Pflicht gemacht, sofort eine 
schriftliche Anzeige den Aeltesten der Korporation zu machen, wenn er seine Gläu- 
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