biger nicht mehr zu befriedigen im Stande ist, oder sich fuͤr zahlungsunfaͤhig erklaͤ-
ren muß.
&. 89. Die Aeltesten ernennen dann auf die geschehene Anzeige des Zah-
kungsunfäahigen, oder bei Unterlassung dessen, Falls die Insolvenz durch die von
dem Gemeinschuldner den Gläubigern gemachten Privat-Offerten, oder in Folge
seiner heimlichen Entfernung für notorisch zu erachten ist (Allg. Ger. Ordnung
Th. I. Tit. 30. F. 4. No. 1 — 4.), aus eigener Bewegung zwei Mitglieder
der Korporation als vorlausige Kuratoren der Masse, welche dieselbe bis zur
Anerkennung Seitens der Gläubiger, oder bei eintretendem gerichtlichen Verfahren.
bis zur Anerkennung Seitens des Gerichts verwalten. Die solchergestalt bestell-
ten Kuratoren sollen verpflichtet seyn, sofort den Zustand des Zahlungsunfähigen
aufs Genaueste aus seinen Büchern und. Effekten zu untersuchen, darüber den
Statum bonorum anzufertigen und ihn den Aeltesten mitrelst gutachtlichen Be-
richts zu überreichen, den zu Suspendirenden auch bei der Korporation nach
F. 87. zu vertreten.
§S. O. Die Aeltesien theilen sodann die vorgedachte Uebersicht, mit ihrem
wohlerwogenen Gutachten begleitet, sämmtlichen Gläubigern mit, und fordern
dieselben auf, sich innerhalb eines bestimmten Termins zu erklären, ob sie die
von ihnen bestellten Kuratoren anerkennen, oder andere an deren Stelle erwäh-
len wollen.
§&. 91. Bis solches geschehen, und (Falls die vorerwähnten Kuratoren
von den Gläubigern in ihrer Funktion anerkannt werden) bis zur gänzlichen
Beendigung der Sache, sind sie verpflichtet, für das Beste der Masse Sorge zu
tragen, solche auf das prommeste zu realisiren, und im letztern Falle die Verthei-
lung der Aktioa unter den Gläubigern gewissenhaft vorzunehmen, ohne sich hier-
bei, oder in irgend einer andern Rücksicht einer gesetzwidrigen Begünstigung ein-
zelner Gläubiger schuldig zu machen.
§#. 02. Durch obige Bestimmungen sind die Vorschriften der Allgem.
Ger. Ordnung Th. I. Tit. So. F. 2. sedq., so wie die für die Gerichte darin
enthaltenen Anweisungen nicht außer Kraft gesetzt; vielmehr verstehr es sich von
felbst, daß mit dem Einschreiten der Gerichte, die Einwirkung der von den Vor-
stehern bestellten Kuratoren, so weit das Gericht ihre Zuziehung oder Beibehal-
tung nicht mehr nothwendig erachtet, sofort aufhört.
# 03. Für ihre Bemühung erhalten die vorerwähnt bestellten Kurato-
ren, Falls sie von den Gläaubigern zur Fortsetzung der übernommenen Funktion
nicht gewählt werden, eine angemessene Vergeltung aus der Aktivmasse nach der
Bestimmung der Aeltesten, welche jedoch der richterlichen Festsetzung bedarf;
Falls sie aber von den Gläubigern anerkannt werden, eine angemessene Vergütung
nach freiem Uebereinkommen.
S. 94.