Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Entscheidung: ob ein solcher Fall vorhanden, gebuͤhrt zunaͤchst den Aeltesten, unter 
Vorbehalt des Rekurses. 
g. 67. Reicht die Gemeinkasse zur Bestreitung der Besoldungen und 
uͤbrigen Gemeinausgaben nicht zu, so werden Beitraͤge von allen Mitgliedern der 
Korporation erfordert. 
s. 68. Zu diesem Zweck werden die Mitglieder der Kaufmannschaft nach 
der, Behufs der Gewerbesteuerentrichtung, gesetzlich vorzunehmenden Klassisikation 
eingetheilt, so daß die von jedem Mitgliede zu entrichtende Gewerbesteuer, auch 
der Maaßstab zu seiner Beskeuerung, Behufs der Beiträge zu den Lasten der Korpo- 
ration seyn soll. 6 
S. 60. Die Aeltesten fertigen den jährlichen Anschlag der gewöhnlichen 
Ausgaben. Außergewöhnliche Zahlungen dürfen nur auf den Beschluß derselben 
von der Kasse gemacht werden. 
F. 70. Jährlich legen die Aeltesten der zur Wahl versammelten Kauf- 
mannschaft die Rechnung von den ihnen untergeordneten Kassen vor, und vertheilen 
unter die Anwesenden gedruckte Auszüge davon. 
§. 71. Die Kaufmannschaft läßt diese Rechnungen durch eine aus ihrer 
Mitte von der Wahlversammlung aus den Wahllisten zu ernennende Kommission 
von drei Mitgliedern, die aber nicht zu den Aeltesten gehören dürfen, abnehmen 
und die Decharge darüber ertheilen. 
Achter Abschnitt. 
Von der Verpflichtung zur Annahme der Wahlen 
und Aufträge. 
§. 72. Wer die ihm nach diesem Statut durch die Wahl oder besonderen 
Auftrag übertragenen Aemter und Geschäfte nicht annehmen will, muß rechtliche 
Emsschuldigungsgründe dafür anführen. 
6. 73. Zunaächst entschuldigt von dieser Annahme alles, was nach dem 
Allg. Landrecht Th. II. Tic. 18. G. 20. und 200. von der Uebernahme einer Vor- 
mundschaft entbindet. 
K. 74. Auch aktive Stadträthe und der Vorsteher der Stadtverordneten 
können wider ihren Willen zur Annahme dieser Wahlen nicht verpflichret werdey. 
S. 75. Die aus der Aeltesten-Versammlung ausscheidenden Mikglieder 
können zur Annahme einer abermaligen Wahl als Aelteste erst nach Verlauf von 
vollen drei Jahren nach ihrem Austritt verpflichtet werden. 
O 2 S. 76.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.