Entscheidung: ob ein solcher Fall vorhanden, gebuͤhrt zunaͤchst den Aeltesten, unter
Vorbehalt des Rekurses.
g. 67. Reicht die Gemeinkasse zur Bestreitung der Besoldungen und
uͤbrigen Gemeinausgaben nicht zu, so werden Beitraͤge von allen Mitgliedern der
Korporation erfordert.
s. 68. Zu diesem Zweck werden die Mitglieder der Kaufmannschaft nach
der, Behufs der Gewerbesteuerentrichtung, gesetzlich vorzunehmenden Klassisikation
eingetheilt, so daß die von jedem Mitgliede zu entrichtende Gewerbesteuer, auch
der Maaßstab zu seiner Beskeuerung, Behufs der Beiträge zu den Lasten der Korpo-
ration seyn soll. 6
S. 60. Die Aeltesten fertigen den jährlichen Anschlag der gewöhnlichen
Ausgaben. Außergewöhnliche Zahlungen dürfen nur auf den Beschluß derselben
von der Kasse gemacht werden.
F. 70. Jährlich legen die Aeltesten der zur Wahl versammelten Kauf-
mannschaft die Rechnung von den ihnen untergeordneten Kassen vor, und vertheilen
unter die Anwesenden gedruckte Auszüge davon.
§. 71. Die Kaufmannschaft läßt diese Rechnungen durch eine aus ihrer
Mitte von der Wahlversammlung aus den Wahllisten zu ernennende Kommission
von drei Mitgliedern, die aber nicht zu den Aeltesten gehören dürfen, abnehmen
und die Decharge darüber ertheilen.
Achter Abschnitt.
Von der Verpflichtung zur Annahme der Wahlen
und Aufträge.
§. 72. Wer die ihm nach diesem Statut durch die Wahl oder besonderen
Auftrag übertragenen Aemter und Geschäfte nicht annehmen will, muß rechtliche
Emsschuldigungsgründe dafür anführen.
6. 73. Zunaächst entschuldigt von dieser Annahme alles, was nach dem
Allg. Landrecht Th. II. Tic. 18. G. 20. und 200. von der Uebernahme einer Vor-
mundschaft entbindet.
K. 74. Auch aktive Stadträthe und der Vorsteher der Stadtverordneten
können wider ihren Willen zur Annahme dieser Wahlen nicht verpflichret werdey.
S. 75. Die aus der Aeltesten-Versammlung ausscheidenden Mikglieder
können zur Annahme einer abermaligen Wahl als Aelteste erst nach Verlauf von
vollen drei Jahren nach ihrem Austritt verpflichtet werden.
O 2 S. 76.