Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

an den Ehrenrechten der Mitgliedschaft der Korporation Theil nehmen, noch auf 
der Boͤrse erscheinen, wohl aber kann seine Handlung waͤhrend der Suspension 
durch einen persoͤnlich faͤhigen Disponenten fortgesetzt werden. 
g. 83. Die Suspension wird aufgehoben: 
D durch Aufhebung der Kuratel; 
bo durch vollständige Abfindung, mit den Gläubigern, sey es durch Zahlung, 
Erlaß oder Befristung; 
# weemm der Gemeinschuldner zum beneficio cessionis bonorum auf den 
Grund der Einwilligung seiner Glaubiger oder durch ein Erkenntniß gelassen 
worden; auch kann er in diesem Falle, selbst während des Konkursprozesses. 
eine neue Handlung erbffnen; 
4 durch eine vollständige richterliche Freisprechung von der Anklage eines im. 
Kriminalprozesse erörterten Verbrechens. 
S. 84. Die Lossprechung bis auf weitern Beweis, bewirkt dagegen die- 
Aufhebung der Suspension an sich nicht, vielmehr entscheiden alsdann die Aelte- 
sten: ob die Suspension aufhören könne, ohne den Ruf der Korporakion zu ge- 
fährden, oder ob sie blos fortgesetzt werden müsse, oder ob der haftende Verdacht 
so dringend, oder so erniedrigender Art sey, daß die gänzliche Ausschließung er- 
folgen müsse. 
Die Gerichte sind in dieser Hinsicht gehalten, den Aeltesten auf ihr An- 
suchen, das abgefaßre Erkenntniß mit den Gründen mitzurheilen. Der Rekurs- 
bleibt vorbehalten. 
4. Die kaufmannischen Rechte in Absicht des Standes und der Mit- 
gliedschaft gehen verloren: 
a) durch den Tod, unbeschadet jedoch der der Wierweoder den Erben nach den all- 
gemeinen Gesetzen in Verbindung mit diesem Statut zustehenden Rechte;: 
b) durch freiwillige Entsagung, welche jedoch den Aellesten in glaubhafter Form 
angezeigt werden muß; 
C0 durch einen Beschluß der Aeltesten, insoweit nicht dieser Beschluß im Wege- 
des Rekurses abgeandert worden ist. 
§. 86. Die Aeltesten sind verpflichtet, die Ausschließung eines Mitglie- 
des aus der Korporation durch einen Beschluß auszusprechen, wenn dasselbe: 
) für einen muthwilligen oder gar betrügerischen Bankeruttirer durch rechts- 
kräftiges Urtheil erklärt worden ist; 
b) wenn dasselbe eines Meineides, Verfälschung öffentlicher Papiere, Privat- 
urkunden oder Unterschriften, abfichtlicher Verbreitung falscher Münzen oder- 
sonst eines qualificirten Betruges,„ überwiesen ist. 
c wenn:
	        
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