Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Geschieht dies nicht, erhalten sich vielmehr die Geruͤchte, und bleibt auch 
eine zweite Warnung ohne Erfolg, so bleibt es dem Ermessen der Aeltesten über- 
lassen, nach Maaßgabe des Geruͤchts, das bezuͤchtigte Mitglied dem behoͤrigen 
Kriminalgericht zur Untersuchung anzuzeigen. 
Zehnter Abschnitt. 
Von den Lehrlingen und Gehuͤlfen. 
. 80. Die Verträge, welche Mitglieder der Korporation über die An- 
nahme der Lehrlinge und Gehülfen schriftlich abzuschließen haben, sind zwar an 
und für sich eine bloße Privatangelegenheit; sie können jedoch bei den Aeltesten ver- 
lautbaret werden, welche auch die Zeugnisse nach beendigter Lehr-oder Dienstzeit 
zu bestätigen und bei diesem wichtigen Theil ihres Berufs dahin zu wirken haben, 
daß Rechtlichkeit, Ordnungsliebe und Sachkenntniß, als die wahren Grundlagen 
kaufmannischer Bildung, anerkannt und behauptet werden. 
Das Verfahren hierbei bleibt der Wahl der Aeltesten überlassen; sie sind 
jedoch verpflichtet, sich darüber auf Erfordern der Obrigkeit zu jeder Zeit gründ- 
lich auszuweisen. s3“ 
&. O. Jedes Mitglied der Korporation ist verpflichtet, einen Lehrling. 
oder Gehülfen auf die Aufforderung der Aeltesten sofort zu entlassen, wenn dieses 
wegen solcher Vergehungen gefordert wird, welche bei Milgliedern der Korpo- 
ration Ausschliegung begründen würden. 
Eilfter Abschnitt. 
Von der Ausübung des Rekurses an die vorgeordneten 
Instanzen. 
§#. I. Der Rekurs muß binnen zehn Tagen nach dem bescheinigten 
Empfange des Bescheides, oder der Besiimmung, welche zur Beschwerde Ver- 
anlassung giebt, bei der nächst vorgesetzten Instanz angebracht, und alsdann vor 
der Anwendung der Strafmaaßregel und vor der Realisation der den Gegensiand 
der Beschwerde ausmachenden Bestimmung, die höhere Entscheidung abgewar- 
tet werden. 
§. 02. Die Aeltesien können die zur Exekution siehenden rechtskräftig 
erkannten Strafen zwar einfordern, deren Einziehung aber nach eigener Wahl 
nur durch den Magistrat oder durch die Gerichte, welche einer diesfälligen Requi- 
sition genügen müssen, veranlassen. 
 03. Der Magisirat zu Elbing soll die der Korporation zunächst vor- 
gesetzte Behörde seyn, und als solche unter der Regierung zu Danzig und dem 
Ministerium für Handel und Gewerbe stehen. 
Urkund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.