Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Urkundlich haben Wir dieses Statut, welchem Wir hierdurch Gesetzes- 
kraft verleihen und über welches Wir fest und unverbrüchlich gehalten wissen 
wollen, durch Unsere eigenhändige Umterschrift und unter Beidrückung Unsers 
großen Königlichen Instegels vollzogen. 
Gegeben Berlin, den Zosten April 1824. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf von Bülom. 
  
(No. 863.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8ten Mal 1824. wegen einer Präklusiof#ist 
zur Anmeldung derjenigen Ansprüche, welche von Gläubigern jenseits der 
Weser und des Rheins an die, der Verwaltung der Immediatkommisston 
-überwiesenen, Restenfonds zu machen sind. 
N., dem Antrage der Immediarkommission für die abgesonderte Restverwalzung 
in ihrem an Mich erstatteten Berichte vom 20sten v. M. ermächtige Ich dieselbe, 
in Rücksicht auf alle Ansprüche, welche an die, der Verwaltung der Immediat- 
Kommission äberwiesenen Restenfonds bei den verschiedenen Regierungen jenseits 
der Weser und des Rheins erhoben werden könnten, die unbekannten Gläubiger 
zur Anmeldung und Nachweisung ihrer Forderungen bei der betreffenden Regierung 
öffentlich und mit der Verwarnung aufzufordern, daß diejenigen, die sich binnen 
einer viermonatlichen Frist, vom Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung an, 
nicht melden, nach Ablauf derselben, ohne Weiteres für prakludirt erachtet werden 
würden. 
Ich überlasse der Immediatkommission, diesem gemäß zu verfügen. 
Berlin, den gten Mai 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Immediatkommission für die abgesonderte 
Restverwaltung. 
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