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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 9—
[o. 864.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzial-Stände für die Rheinprovinzen.
Vom 27 sten März 1824.
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. K.
ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzial = Stände in Unserer
Monarchie am öten Juni v. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den ständi-
schen Verband Unserer Rheinprovinzen nachstehende besondere Vorschriften.
§S. I. Dieser Verband begreift alle Landestheile, welche 1. Vetmung
1) das Großherzogthum Niederrhein, Veraieek
2) die Herzogthümer Kleve, Jülich, Beig in Beziehung auf die Verwaltung D
bilden. «
§. 2. Die Stände dieses Verbandes bestehen:
I. Der erste Stand:
aus den vormals unmittelbaren Reichssiänden;
II. Der zweite Stand:
aus der Ritterschaft;
III. Der dritte Stand:
aus den Städten;
IV. Der vierte Stand:
aus den übrigen Grundbesitzern, welche im zweiten und drikten Stande nicht
begriffen sind.
§. 3.Auf dem Landtage erscheinen die vormals unmittelbaren Reichs= 1u. Ernennuns
stände, sobald sie die Majorennität erreicht haben, in der Regel in Person,,,
mit der Befugniß, sich in erheblichen Verhinderungsfällen, durch ein Mit-
glied aus ihrer Familie oder einen sonst geeigneten Bevollmächtigten aus dem
zweiten Stande, vertreten zu lassen.
Alle ührigen Stände erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch
Wahl bestimmt werden.
Isbrgang 1821. P S. 4.
(Ausgegeben zu Berlin den ten Juni 1824.)