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IX. Bemimmung §. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im §F. 2. benannten
er Anzahl der
Muiteder de Stände bestimmen Wir
kandtass. 1) für den ersten Stand und zwar:
die Fürsten von Wied-Neuwied, von Wied-Runkel, von Solms-
Braunfels, von Solms-Hohensolms-Lich, jeden mit einer
Virilstimme, zusammen auf 4 Mitglieder
2) für den zweiten Stand 25
3) fuͤr den dritten Stand. 25
40 für den vierten Stand 25 -
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von Neun und GSiebemig Mitglie-
dern für diesen siändischen Verband.
Die speziellere Vertheilung der Abgeordneten des zweiten, dricten und vier-
ten Srandes, wird eine besondere Verordnung festsetzen.
—— . S. Bei der Wählbarkeit der Mitglieder aller Stände zu Landeags=
5 Der Mu., Abgeordneten werden folgende Bedingungen vorausgesetzt:
ater 1)) Grundbesitz in auf= und absieigender Linic ererbt, oder auf andere Weise
erworben und zehn Jahre nicht unterbrochen.
Im Vererbungsfalle wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des
Erben zusammengerechnet;
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
3) die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;
) der unbescholtene Ruf.
§. 60. Von der Bedingung des zehnjährigen Bestitzes zu dispensiren,
behalten Wir Uns Allerhöchstselbst vor. In Ansehung der übrigen Bedingun-
gen findet keine Dispensation statt.
n derte §. 7. Das Recht zu einer Virilstimme im ersten S-xande wird durch
eimnde und war den Besitz eines vormals unmittelbaren Landes nach Maaßgabe Unserer Instruk-
renen rion vom Zosien Mai 1820. G. 2. und 63. begründet; mehrere dergleichen in
der Person eines Besitzers vereinigte Länder, bercchtigen nur zu einer Stimme,
auch kann das Stimmrecht durch Theilung nicht vermehrt werden. Wir behal-
ten Uns jedoch vor, den Besitz bedeutender Familien-Fideikommißgüter durch
Ertheilung von Virilstimmen in diesem Stande zu bevorrechten.
§5. 8. In dem zweiten Stande wird die Wählbarkeit begründet:
1) durch den Besictz eines früher reichsritterschaftlichen oder landtagsfähigen
Guts in der Prorinz, von welchem jährlich an Grundsleuer wenigstens
Fünf und Siebenzig Thaler entrichtet werden;
2) durch den Besitz eines andern größeren Landguts, weiches in den zweiten
Stand aufzunehmen Wir für angemessen erachten.
Eine Matrikel wird die hiernach zum zweiten Sctande gehöbrenden
Landgüter festsetzen.
5. O.