Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 102 — 
IX. Bemimmung §. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im §F. 2. benannten 
er Anzahl der 
Muiteder de Stände bestimmen Wir 
kandtass. 1) für den ersten Stand und zwar: 
die Fürsten von Wied-Neuwied, von Wied-Runkel, von Solms- 
Braunfels, von Solms-Hohensolms-Lich, jeden mit einer 
Virilstimme, zusammen auf 4 Mitglieder 
2) für den zweiten Stand 25 
3) fuͤr den dritten Stand. 25 
40 für den vierten Stand 25 - 
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von Neun und GSiebemig Mitglie- 
dern für diesen siändischen Verband. 
Die speziellere Vertheilung der Abgeordneten des zweiten, dricten und vier- 
ten Srandes, wird eine besondere Verordnung festsetzen. 
—— . S. Bei der Wählbarkeit der Mitglieder aller Stände zu Landeags= 
5 Der Mu., Abgeordneten werden folgende Bedingungen vorausgesetzt: 
ater 1)) Grundbesitz in auf= und absieigender Linic ererbt, oder auf andere Weise 
erworben und zehn Jahre nicht unterbrochen. 
Im Vererbungsfalle wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des 
Erben zusammengerechnet; 
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
3) die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; 
) der unbescholtene Ruf. 
§. 60. Von der Bedingung des zehnjährigen Bestitzes zu dispensiren, 
behalten Wir Uns Allerhöchstselbst vor. In Ansehung der übrigen Bedingun- 
gen findet keine Dispensation statt. 
n derte §. 7. Das Recht zu einer Virilstimme im ersten S-xande wird durch 
eimnde und war den Besitz eines vormals unmittelbaren Landes nach Maaßgabe Unserer Instruk- 
renen rion vom Zosien Mai 1820. G. 2. und 63. begründet; mehrere dergleichen in 
der Person eines Besitzers vereinigte Länder, bercchtigen nur zu einer Stimme, 
auch kann das Stimmrecht durch Theilung nicht vermehrt werden. Wir behal- 
ten Uns jedoch vor, den Besitz bedeutender Familien-Fideikommißgüter durch 
Ertheilung von Virilstimmen in diesem Stande zu bevorrechten. 
§5. 8. In dem zweiten Stande wird die Wählbarkeit begründet: 
1) durch den Besictz eines früher reichsritterschaftlichen oder landtagsfähigen 
Guts in der Prorinz, von welchem jährlich an Grundsleuer wenigstens 
Fünf und Siebenzig Thaler entrichtet werden; 
2) durch den Besitz eines andern größeren Landguts, weiches in den zweiten 
Stand aufzunehmen Wir für angemessen erachten. 
Eine Matrikel wird die hiernach zum zweiten Sctande gehöbrenden 
Landgüter festsetzen. 
5. O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.