Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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s. 9. Grunbbesih in einer andern Unserer Provinzen, welcher nach g. 8. 
zum zweiten Stande eignet, wird auf die bestimmte Dauer von zehn Jahren 
G. S.) angerechnet. 
§. 10. Wenn Geistliche, Militair= und Civilbramte, die durch den mit 
vorstehenden Bedingungen verknüpfren Befitz eines Gurs dem zweiten Skande 
angehören, als ä desselben gewählt werden, so bedürfen sie der Beur- 
laubung ihrer Borgefetzren. 
#. 1I. Als Abgcordnete des dritten Standes können nur in den zu # 7#% r 
vertretenden Orten wohnhafte Grundbest itzer erwaͤhlt werden, welche entweder 
gewählte Magistrarspersonen find, odrr ein bürgerliches Gewerbe betreiben; die 
letztern müssen einen nach Verschiedenheir der One abzumessenden Berag von 
Grund= und Grwerbstener entrichten, welchen die F. J. vorhehaltene besondere 
Verordnung besümmen wird. 
#§# 12. Bei dem vierren Stande wird zu der Eigenschaft eines Abge- 
ordneten ein als Hanptgewerbe selbst dewirthschafterer, eigenthümlicher oder erb- 
lich nuttbarer Grundbesitz in dem Wabtbezirke, von einem Grundsteuerbetrage, 
wekchen die besondere Vrrordnung (F. 4.) festsetzen wird, erforderr. 
K. 13. Oie vorbemerkten Bedingungen der Wählbarkeit, treten auch N" t 
für die Befugniß zur Wahl ein, mit dem Umerschiede, dag für die Wählenden 
oder Wähler die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahrs genüge, auch 
nicht ererbter, oder zehnjähriger Brsitz, und diefer für den driren und vierten 
Stand mu in einem geringern Umfange, welchen die besendere Verordnung (F. 4.) 
näher bestimmen wird, erforderlich ist. 
K. 1.Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn über das 
Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zultchen, der Konkurs cröffyet ist, im- 
gleichen während eines nicht einer moralischen Person zuständigen, gesellschafr- 
lichen Besttzes. 
Bei dem zweiten Stande hören Wahlrecht und Wählbarkeit auf, wenn 
durch Zerstückelung die Eigenschaft ei rs größern Grundbesitzes G. 8.) vernich- 
bet wird. 
§5. 15. In mehrern Wablbezirken Angesessenc können in jedem derselben 
wählen und gewählt werden; in letzterm Falle bleibt es dem Gewählten über- 
lassen, für welchen Wablbezirk er eintreren will. 
# 10. Ein Abgecordncter kann auch Mitglied des Landtags einer andern 
Poovinz seyn, wenn die Zeit der Versammlung es zuläßt. 
#. 17. Wer durch Wahl bestimmt ist, als Abgeordneter zu erscheinen, " 
kann keinen Andern für sich bevollmächtigen. 
&. 18. Auch das Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden. 
. 10. Die Wahlen der Abgcordneten werden für den zwejten Skand 
von den Mirgliedern desselben in Wablbezirken vollzogen. 
P 2 J. 20. 
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