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§. 20. Fur den dritten Stand erwählt die wahlberechtigte Bürgerschaft
G. 13.)
a) in den Städten, welche durch die besondere Verordnung (F. 4.) Virilstim-
men erhalten, die Abgeordneten in sich;
b) in den Orten, welche eine gemeinschaftliche Stimme erhalten werden, zunächst
Waähler und diese die Abgeordneten.
Die Jahl der Wähler und die Weise der Wahl wird die bemerkte Verord-
nung näher bestimmen.
#. 21. In dem vierten Stande werden von den wahlberechtigten Grund-
besitzern nach näher (G. .) zu bestimmenden Abtheilungen zunächst Wähler, von
den Wählern eines jeden Kreises Bezirkswähler, von den letztern aus dem gan-
zen Wahlbezirke vereinigt, die Abgeordneten gewählt; die besondere Verordnung
(K. J.) wird hierüber das Nähere fesisetzen.
§#. 22. Die Zusammenlegung der Wahlbezirke für den zweiten, dritten
und vierten Stand, wird die besondere Verordnung C. 4.) festsetzen.
##. 23. Oie Wahlen der Abgeordneten geschehen auf sechs Jahre, der-
gesialt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgcordneten eines jeden Standes
ausscheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschrikten wird.
#. 24. Die für das erstemal Ausscheidenden werden nach drei Jahren
durch das Loos bestimmt; alle Ausscheidenden sind wieder wählbar.
§. 25. Fur jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt.
d. 20. Wemn bei den Wahlen zu Wählern, Bezirks-Wählern und Ab-
geordneren gleiche Stimmen entstehen, so giebt die Stimme des Aeltesten der
Wöählenden den Ausschlag.
. 2. Alle Wahlen siehen unter der Aufsicht des Landraths, in dessen
Kreise sie vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirkswähler und der Land-
tags-Abgeordnceten leitet er unmittelbar, oder durch einen von ihm zu ernennenden
Stellvertreter; die Wahlen in den einzelnen Städten und Landgemeinden aber
werden zi von den Ortsbehörden geleitet.
28. Oie geschehene Wahl der Wähler isi dem Landrath, die Wahl
der —ie und der Landragé-Abgeordneten aber dem Landtags-Kommissa-
rius, mit Einsendung der Wahlprotokolle, anzuzeigen. Letzterer hat zu prüfen., ob
solche in der Form und nach den Gigenschaften der Abgeordneten der Vorschrift
gemäß geschehen sind.
Nur wenn derselbe in dieser Beziehung Mängel sindet, ist er berechtigt,
eine andere Wahl zu verlangen.
§#. 20. Den Vorslvenden auf dem Landtage, welchem Wir den Charakter
als Landlags-Marschall beilegen, so wie dessen Stellverkreter, wollen Wir für die
Dauer eines jeden Landtags aus den Mitgliedern des ersten oder des zweiten
Standes Selbsi ernennen.
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