Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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g. 30. Fuͤr die ersten sechs Jahre werden Wir die Stände zum Pro-, M# 
vinzial-Landtage alle zwei Jahre berufen, nach Ablauf dieses Zeitraums aber * 
ferner hierüber bestimmen. 
§. 31. Die Dauer des Landtages wird jedesmal nach den Umstanden 
von Uns festgesetzt werden. 
§. 32. Die Ladung der Mieglieder zu dem für die Eröffnung des Landtags 
bestimmten Tage geschieht zu gehöriger Zeit durch Unseren Kommissarius. 
33. Die Abgeordneten müssen sich spätestens an dem Tage vor der 
Eröffnung des Landtags einfinden, und sich sowohl bei dem Kommissarius als bei 
dem Landtags-Marschall melden. 
§ 34. Der Provinzial-Landtag wird nach gehaltenem Gottesdienste von vÜ 665 — 
Unrsserm Kommissarius eroͤffnet. 7 
§. 35. Oerselbe ist die Mitkelsperson aller Verhandlungen; an ihn allein #ches 
haben sich daher die Stände wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien, 
deren sie für ihre Geschäfte bedürfen, zu wenden. Er theilt den Ständen in 
Gemcßheit Unserer Instruktion die Propositionen mit, und empfängt die von ihnen 
abzugebenden Erklärungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstellungen, 
Bitten und Beschwerden. 
#. 36. Den Berathungen wohnt er nicht bei, er kann aber den Eintritt 
zu mündlichen Eröffnungen verlangen, oder eine Deputation zu sich entbieten, so 
wie die Stände Deputationen an ihn absenden können. 
§ 37. Er schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben 
ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landtags-Abschied den Ständen. 
S. 38. Bei Erôffnung des Landtags sowohl, als zu Fassung gültiger ## 
Beschlüsse, müssen wenigsiens drei Viertheile der Abgeordneten des zweiten, dritten“. 
und vierten Standes auf demselben gegenwärtig seyn. 
§. 30. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der Stände ihren 
Sitz nach der §. 2. bestimmten Reihefolge. 
g. 40. Sobald die Propositionen mitgetheilt sind, ernennt der Landtags-— 
Marschall in der Plenarversammlung, mit Berücksichtigung des Stimmen-Ver- 
hältnisses, nach Verschiedenheit der Gegensiände besondere Ausschusse, welche die 
an den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Beschlußnahme 
gehörig vorzubereiten haben. Das Orektorium dieser Ausschusse führt dasjenige 
Mitglied aus dem ersten oder zweiten Stande, welches der Landtags-Marschall 
dazu bestimmt. 
d. 4l. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet üherhaupt der 
Landtags-Marschall. Von seiner Anordnung hängt auch zunächst alles ab, was 
auf Rube und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat 
er darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände möglichsi 
beschleunigt werden. 
42.
	        
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